JudikaturVwGH

Fr 2025/14/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag des Y A in S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem Fristsetzungsantrag vom 19. März 2025 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 4. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde zu setzen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 24. April 2025 mit einer Abschrift des erlassenen Erkenntnisses vom 23. April 2025, W158 2287684 1/9E, samt Zustellnachweis vor.

3 Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/14/0017, mwN).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Juni 2025

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