Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des KR E, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Juli 2025, RV/7100156/2025, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006, Einkommensteuer 2003 bis 2006, Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie Umsatzsteuer 2003 bis 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024, Ra 2023/13/0032, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die auch hier revisionsgegenständlichen Verfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil mangels Feststellung konkreter Verlängerungshandlungen für den Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung, ob die Verjährung der Wiederaufnahme für die Jahre 2003 bis 2006 entgegenstand, nicht möglich war.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 und 2004 richtet, gab das Bundesfinanzgericht ihr teilweise Folge. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht zunächst von ihm festgestellte zahlreiche Verlängerungshandlungen aus den Jahren 2009 bis 2013 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils nach Jahren (2003 bis 2006) gegliedert und chronologisch geordnet an. Die lückenlosen Verlängerungshandlungen hätten zur Folge, dass die Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2013 innerhalb der nach § 209 Abs. 1 BAO verlängerten Verjährungsfrist erfolgt sei. Darüber hinaus sei von hinterzogenen Abgaben im Sinne von § 207 Abs. 2 BAO auszugehen.
4 Der Revisionswerber habe die ausländischen Bankkonten R und K im Rahmen der Einreichung seiner Abgabenerklärungen nicht offengelegt bzw. die entsprechenden Kontoeingänge nicht erklärt, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus habe er in seiner Steuererklärung ihm gutgeschriebene Bankzinsen aus Australien und aus Liechtenstein nicht angeführt. Allein schon dadurch habe er die gebotene Offenlegungspflicht verletzt und eine Abgabenverkürzung bewirkt, womit der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sei. Der Revisionswerber habe Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit bzw. aus erhaltenen Zinsgutschriften nicht offengelegt, zu Unrecht Betriebsausgaben für Lohnaufwendungen geltend gemacht und die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer und Umsatzsteuer verkürzt. Aus den vorliegenden objektiven Umständen könne auf die subjektive Komponente geschlossen werden und derart von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Es sei von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die nach § 207 Abs. 2 BAO vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange.
5 Zu den Wiederaufnahmebescheiden führte das Bundesfinanzgericht aus, dass diese auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen. Dort wären ausdrücklich sämtliche neu hervorgekommenen Tatsachen angeführt. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Tatsachen hätten zu den vorgenommenen Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die einzelnen revisionsgegenständlichen Jahre in Höhe von jeweils vielen tausend Euro geführt, die sich somit in keiner Weise als geringfügig erwiesen.
6 Die gebotene Abwägung der Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit führe jedenfalls zu einem Übergewicht der Gründe der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit der Richtigstellung der Besteuerung aus Gründen der Rechtsrichtigkeit und sohin auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
7 Zur teilweisen Stattgabe betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 [gemeint: 2006] und Umsatzsteuer 2003 bis 2005 führte das Bundesfinanzgericht aus, für das von einer liechtensteinischen Bank geführte Konto R sei nur der Revisionswerber wirtschaftlich berechtigt gewesen und nur ihm seien die Guthaben bzw. Gelder zuzurechnen. Hiebei stellte das Bundesfinanzgericht umfassende beweiswürdigende Überlegungen dazu an, wieso davon auszugehen sei, dass die Mittel aus unversteuerten Einkünften des Revisionswerbers stammten.
8 Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen sei in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen, womit die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO gegeben sei. Als Methode sei die Schätzung anhand des Vermögenszuwachses heranzuziehen. Zumal sich die Tätigkeit des Revisionswerbers im Wesentlichen auf die gewerbliche Vermittlung von Immobilien bzw. generell auf die Immobilienbranche bezogen habe, erfolge die vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gleiches gelte für die Unterwerfung unter den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz.
9 Auch die Guthaben am Konto K bei der H Bank in Liechtenstein seien mit näherer Begründung ausschließlich dem Revisionswerber zuzurechnen. Auch hier bestehe die genannte Schätzungsbefugnis.
10 Der Revisionswerber habe für eine im Zusammenhang mit dem Objekt N an A K erbrachte Leistung ein Honorar vereinnahmt und dieses nicht der Besteuerung zugeführt.
11 Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Hinzurechnungen der Lohnaufwendungen C habe der Revisionswerber die Beschwerde eingeschränkt.
12 Zur Vermietung K Gasse stellte das Bundesfinanzgericht entgegen der Annahme der Abgabenbehörde fest, dass im relevanten Zeitraum keine Wohnung an Mag. G vermietet worden sei. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2003 und 2004 sowie die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent in den Jahren 2003 und 2004 um näher genannte Beträge zu vermindern seien.
13 Der Revisionswerber habe in den Jahren 2003 bis 2006 näher angeführte Zinsen auf einem ihm zuzurechnenden Bankkonto in Australien gutgeschrieben erhalten. Die angefochtenen Bescheide seien auf Grundlage des von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen derart abzuändern, dass die abgezogene Quellensteuer jeweils im Ausmaß von 10 Prozent auf die Einkommensteuer anzurechnen sei. Die einkommensteuerrechtliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt bleibe (vom Revisionswerber unbestritten) unverändert bestehen.
14 Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit der Verjährung im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO. Der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, weshalb das Bundesfinanzgericht von einem zumindest bedingten Vorsatz ausgegangen ist. Darüber hinaus habe das Bundesfinanzgericht auch nicht begründet, warum kein Rechtsirrtum vorliege. Es liege eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung sowie ein Begründungsmangel vor.
19 Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre.
20 Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist (vgl. VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN).
21 Die Abgabenbehörde ist (wie auch das Bundesfinanzgericht im Rechtsmittelverfahren) nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 22.1.2025, Ra 2023/13/0034, mwN).
22 Das Bundesfinanzgericht hat sich mit Frage des Vorsatzes eingehend beschäftigt und ist nach einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es hat sich neben der Tatsache, dass er, ebenso wie alle anderen „intellektuell durchschnittlich begabten Personen“ über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht von aus einer gewerblichen Tätigkeit bezogenen Einkünften und erzielten Umsätzen Kenntnis gehabt habe auf die langjährige Erfahrung des Revisionswerbers im Geschäftsleben und sein Expertenwissen gestützt, auf die ungewöhnlichen Vermögenstransfers über anonyme Konten, die Verschleierung der Umstände gegenüber der Abgabenbehörde und die durchgehende steuerliche Vertretung. Dass die vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.
23 Wenn die Revision vorbringt, dass bei der Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, im Abgabenverfahren die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz gelten, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach im Abgabenverfahren hinsichtlich der genannten Beurteilung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren gilt (vgl. nochmals VwGH 11.2.2025, Ra 2023/15/0103, mwN).
24 Das Bundesfinanzgericht hat nach abgabenrechtlichen Maßstäben die Voraussetzungen der verlängerten Verjährungsfrist als erfüllt angesehen. Damit ist in keiner Weise verbunden, dass nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben eine hinterzogene Abgabe vorliegt oder den Revisionswerber eine strafrechtliche Verantwortung oder Schuld trifft. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR [Große Kammer] vom 11. Juni 2024, Nealon and Hallam/United Kingdom , 3283/19 u.a., Z 169, ist nicht erkennbar, dass dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts eine Verletzung der Unschuldsvermutung zugrunde liegt (vgl. VwGH 30.1.2026, Ra 2025/13/0111).
25 Der Revisionswerber moniert auch, dass das Bundesfinanzgericht keinerlei Feststellungen in Bezug auf Verlängerungshandlungen im Sinn § 209 Abs. 1 BAO getroffen habe und der Auflistung der angeführten Verlängerungshandlungen nicht zu entnehmen sei, ob die dort genannten Eingaben den Revisionswerber überhaupt erreicht hätten. Hierzu genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht entsprechende Feststellungen zu den Verlängerungshandlungen getroffen hat (z.B. Erlassung Einkommensteuer und Umsatzsteuerscheide, Vorhalte, Ersuchen um Ergänzung) und diesbezüglich nicht behauptet wird, dass diese nicht nach außen erkennbar wären. Ebenso wenig wird behauptet, dass die angeführten Verlängerungshandlungen nicht stattgefunden hätten (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2026, Ra 2025/13/0111, und vom 17. Februar 2026, Ra 2025/13/0110).
26 Soweit die Revision eine fehlende (bzw. mangelhaft begründete) Ermessensübung behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht seine Ermessensübung begründet hat. Es hat sich darauf gestützt, dass es aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen zu Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen von mehreren tausend Euro bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer gekommen sei, welche sich somit als nicht geringfügig erwiesen hätten. Das Bundesfinanzgericht verneinte berücksichtigungswürdige Billigkeitsgründe. Die Wiederaufnahme widerspreche weder dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061; 30.1.2001, 99/14/0067; jeweils mwN), vermag die Revision nicht darzutun, dass im Revisionsfall ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessenüberschreitung vorliegt. Wenn sie in dem Zusammenhang vorbringt, dass das Bundesfinanzgericht bei einer ordnungsgemäß erfolgten Interessenabwägung erkannt hätte, dass bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen keine Wiederaufnahme vorgenommen werden könne, so genügt der Hinweis, dass Hinzurechnungsbeträge von mehreren tausend Euro nicht als geringfügig angesehen werden können (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
27 Wenn die Revision ausführt, es hätte keine erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben, weil keine Auslandssachverhalte vorlägen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Mitwirkungspflicht auch bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse, die nur durch den Abgabepflichtigen aufklärbar sind, gegeben ist (vgl. VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105, mwN). Dass ein solcher Fall bei den Konten R und K vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung angenommen.
28 Zur Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ist der Revision zwar zuzugestehen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, der Revisionswerber wäre aufgrund der vorgelegten Atteste nicht für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt gewesen, nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Dafür hätte es einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, wieso das Bundesfinanzgericht aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers davon ausgeht, dass er zu einer Verhandlung und Vernehmung fähig gewesen wäre. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass die Nichtteilnahme an den stattgefundenen mündlichen Verhandlungen durch den Revisionswerber die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts derart beeinflusst hat, dass der Revisionswerber deswegen als unglaubwürdig beurteilt wurde und auch die entsprechende Beweiswürdigung deshalb zu seinen Ungunsten erfolgte.
29 Das Bundesfinanzgericht weist zwar in seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass es den Revisionswerber generell als wenig glaubwürdig ansieht, stützt sich dabei aber auf eine Vielzahl von Aspekten, wie die fehlende Mitwirkung bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde, die Nichtteilnahme an der Schlussbesprechung durch ihn und seine steuerlichen Vertreter, die nicht vollständige Offenlegung aller Umstände im Rahmen der Selbstanzeige im Zusammenhang mit dem Konto R, den Umstand, dass der Revisionswerber zwar vernehmungsunfähig sei, gleichzeitig aber nach den Angaben der steuerlichen Vertreter weiterhin als Einzelunternehmer (auch persönlich) tätig sei, sowie die widersprüchlichen Angaben zur Mittelherkunft in der Berufung und ihrem Nachtrag.
30 Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entgegen dem Vorwurf des Revisionswerbers auch nicht damit begnügt, auf eine generelle Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers zu verweisen. Es hat mit ausführlicher Beweiswürdigung dargelegt, wieso es von dem angenommenen Sachverhalt ausgeht und aufgrund welcher Widersprüchlichkeiten es die Aussagen des Revisionswerbers als nicht glaubhaft beurteilt. Wenn die Revision behauptet, das Bundesfinanzgericht habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt, legt sie nicht substantiiert dar, welches Sachverhaltsvorbringen vom Bundesfinanzgericht nicht gewürdigt wurde und inwieweit dies zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
31 Mit seinem Vorbringen zur Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber insgesamt allenfalls auf, dass auch ein anderer Sachverhalt begründbar wäre. Der an sich nur zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075, mwN).
32 Schätzungsergebnisse unterliegen der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055, mwN).
33 Ist die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, es liege ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs (somit ein Vermögen, das betraglich im Einnahmenüberschuss des Steuerpflichtigen keine Deckung findet) vor, nicht mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet, löst dies eine Schätzungsbefugnis bzw. verpflichtung nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2023/13/0117, mwN).
34 Das Bundesfinanzgericht hat das Vorliegen der Schätzungsbefugnis in seinem Erkenntnis dargelegt und hat eine Schätzung nach dem Vermögenszuwachs vorgenommen. Das Revisionsvorbringen ist nicht geeignet, diesbezüglich einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel aufzuzeigen.
35 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden