Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. in Wiesinger und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 46, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2025, Zl. RV/7400105/2023, betreffend Gebrauchsabgabe 2018 bis 2022 (mitbeteiligte Partei: Mag. O, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte ist Alleineigentümer einer Liegenschaft in Wien. An der Geschäftsfront dieser Liegenschaft bestehen Ladenvorbauten auf öffentlichem Grund der Gemeinde Wien.
2 Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 30. Jänner 2023 gegenüber dem Mitbeteiligten einen Bescheid, wonach für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes vor der revisionsgegenständlichen Liegenschaft ohne Gebrauchserlaubnis für näher bezeichnete Nutzungen im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2022 Gebrauchsabgaben in Höhe von insgesamt 3.845,20 € festgesetzt wurden.
3 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er die Flächenabgaben bestritt und Rechtswidrigkeit der Vorschreibung geltend machte. Die strittige Grundfläche sei redlich ersessen worden.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2023 wurden die Gebrauchsabgaben mit 3.740,80 € festgesetzt. Der Sockel und das Portal seien bei Errichtung im Jahr 1896 bauordnungsrechtlich bewilligt worden und damit sei eine bauordnungsrechtliche Grundlage für die Gegenstände geschaffen worden. Durch die Baubewilligung seien die Beteiligten nicht davon enthoben, ein Entgelt für die in den öffentlichen Grund ragenden Gegenstände zu entrichten. Zur Zeit der Errichtung des Portals sei das der Platzzins gewesen, der durch das Regime der Gebrauchsabgaben gemäß den Gebrauchsabgabengesetzen abgelöst worden sei. Eine Ersitzung sei nicht erfolgt.
5 Im Vorlageantrag brachte der Mitbeteiligte vor, er sei Alleineigentümer der betreffenden Liegenschaft, wobei sich diese seit über 50 Jahren im Eigentum seiner Familie befinde. In der Folge übermittelte der Mitbeteiligte ein Schriftstück des Magistrats der Stadt Wien vom 15. September 1896, woraus sich ergebe, dass er über eine Gebrauchserlaubnis für die gesamte Straßenportalfront verfüge.
6 Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf. Es stellte fest, dass das seinerzeit zuständige Magistratische Bezirksamt am 15. September 1896 einem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten eine Bewilligung erteilt habe. Die Bewilligung zur Errichtung der Ladenvorbauten sei nicht widerrufen worden. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der Liegenschaft am 16. November 2020 habe der Magistrat festgestellt, dass für die Portale keine erforderliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) bzw. einer privatrechtlichen Vereinbarung (Stadt Wien Straßenverwaltung und Straßenbau) aufliege.
7 Der Grundstückskataster zeige, dass die glatte Fassadenfront der Liegenschaft in einer Baulinie mit den Nachbargebäuden stehe, während die Ladenvorbauten gemäß den aktenkundigen Fotos über diese Baulinie hinausragen würden. Die Echtheit der Bewilligung aus dem Jahr 1896 sei unstrittig. Weder sei von einer Partei behauptet worden, dass diese Bewilligung widerrufen worden sei, noch lägen Hinweise dafür vor.
8 Gemäß Tarif B, Post 3, welcher mit Inkrafttreten des GAG idF LGBl. Nr. 47/2022 entfallen sei, seien für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr zu leisten.
9 Aus der Bewilligung ergebe sich, dass für die bestandsweise Überlassung des städtischen Grundes ein jährlicher Platzzins zu bezahlen gewesen sei. Diese Bewilligung sei im Bauakt aufgelegen und daher sowohl dem Mitbeteiligten als auch dessen Rechtsvorgängern zugänglich gewesen. Eine Ersitzung habe demnach nicht stattgefunden.
10 Entscheidungswesentlich sei, ob die Bewilligung des seinerzeit zuständigen Magistratischen Bezirksamtes vom 15. September 1896 geeignet ist, für den Mitbeteiligten eine Gebrauchserlaubnis iSd § 18 Abs. 2 GAG zu begründen.
11 Seit Inkrafttreten des GAG mit LGBl. Nr. 20/1966 sehe dessen § 18 Abs. 2 vor, dass eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem in § 1 umschriebenen Gebrauch ergebe, als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes gelte, wenn diese beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bestehe. Auch der Vorläufer des GAG 1966, das Gebrauchsgebührengesetz 1948, LGBl. Nr. 4/1948, habe in dessen § 13 Abs. 2 eine ähnlich lautende Regelung vorgesehen.
12 Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 GAG 1966 ergebe sich, dass eine derartige Regelung weiter zu verstehen sei als eine Gebrauchserlaubnis iSd § 1 Abs. 1 GAG. Gleiches gelte für die Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetz 1948. Die Bewilligung vom 15. September 1896 regle neben der Entrichtung des Platzzinses durch den Antragsteller, dass hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Ladenvorbauten auf öffentlichem Grund eine Baubewilligung gegen Widerruf erteilt worden sei. Diese Bewilligung sei nicht widerrufen worden. Daraus ergebe sich, dass sie in Bezug auf die bis dato bestehenden Ladenvorbauten nicht erloschen sei, sondern auch gegenüber dem Mitbeteiligten Wirkung entfalte und somit geeignet sei, für ihn eine Gebrauchserlaubnis iSd § 18 Abs. 2 GAG zu begründen. Dies habe zur Folge, dass für den Mitbeteiligten keine Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG bestehe. Die Revision wurde zugelassen, weil es keine Rechtsprechung zu § 18 Abs. 2 GAG gebe.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, die vorbringt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts müssten Eigentümerinnen von Baulichkeiten, von denen aus der Gebrauch erfolge, ohne jegliches Verfahren nach dem GAG, allein unter Berufung auf vor Inkrafttreten des Gebrauchsgebührengesetzes 1948 und des GAG erteilte Bewilligungen oder abgeschlossene Vereinbarungen über einen Platzzins u. dgl. keine Gebrauchsabgabe nach § 9 Abs. 1a GAG entrichten. Eine solche Auslegung widerspreche Sinn und Zweck sowie Wortlaut der Übergangsbestimmungen sowie der sonstigen Regelungen des Gebrauchsgebührengesetzes 1948 und des GAG (wie jene über die Höchstpersönlichkeit und Unübertragbarkeit von Gebrauchserlaubnissen sowie deren Erlöschen bei Tod des Erlaubnisträgers sowie bei Eigentumswechsel am Gebäude etc.).
14 Es stellten sich die Rechtsfragen, ob sich aus dem Wortlaut und den Bezug habenden Erläuterungen des § 18 Abs. 2 GAG (bereits in der Stammfassung LGBl. Nr. 20/1966 enthalten) ergebe, dass „eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 GAG umschriebenen Gebrauch ergebe“, weiter zu verstehen sei als eine Gebrauchserlaubnis iSd § 1 Abs. 1 GAG; ob sich aus dem Wortlaut und den Bezug habenden Erläuterungen des § 13 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetzes 1948 (bereits in der Stammfassung LGBl. Nr. 4/1948 enthalten) ergebe, dass „eine Erlaubnis zu einem im § 1 GAG umschriebenen Gebrauch einer Verkehrs-oder Erholungsfläche, oder des darüber befindlichen Luftraumes auf Grund älterer Vorschriften“ weiter zu verstehen sei als eine Gebrauchserlaubnis iSd § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes; ob anhand der-vor Inkrafttreten des Gebrauchsgebührengesetzes 1948 sowie des GAG erteilten-Bewilligungen und abgeschlossenen Vereinbarungen über Platzzinse u. dgl. selbst und ausschließlich (sohin ohne Rückgriff auf diese beiden Gebrauchsabgabegesetze) zu bestimmen sei, ob diese Bewilligungen und Vereinbarungen mit Vorbehalt des Widerrufs geeignet seien, bei einem nicht erfolgten Widerruf gegenüber den Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Erlaubnisträgers Wirkung zu entfalten und somit geeignet seien, für diese Rechtsnachfolger eine Gebrauchserlaubnis iSd § 13 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetz 1948 bzw. § 18 Abs. 2 GAG zu begründen, ohne Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG 1966; oder ob § 13 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetz 1948 und § 18 Abs. 2 GAG dahin gehend zu verstehen seien, dass für die davor erteilten Bewilligungen und abgeschlossenen Vereinbarungen (Sondernutzungsrechte) über Platzzinse sämtliche Vorschriften der nunmehr geltenden Bestimmungen über Gebrauchserlaubnisse und Gebrauchsabgaben gälten, sohin auch jene über die Höchstpersönlichkeit der Gebrauchserlaubnis, sodass diese nach § 1 Abs. 2 Gebrauchsgebührengesetz 1948 sowie § 3 Abs. 2 GAG 1966 in der hier maßgebenden Fassung vor LGBl. Nr. 47/2022 nicht auf Rechtsnachfolger im Eigentum der Gebäude der ursprünglichen Erlaubnisträger übergingen, wenn die Erlaubnisse zuvor wegen der Höchstpersönlichkeit der Gebrauchserlaubnisse aufgrund dieser Gebrauchsabgabevorschriften bereits erloschen seien und im Falle einer Weitergeltung als Gebrauchserlaubnis eine Gebrauchsabgabe nach der jeweils geltenden Rechtslage und nicht der damals festgelegte Platzzins zu zahlen sei.
15 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass Sache des Beschwerdeverfahren nur eine Abgabenvorschreibung aufgrund des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG) sei und daher nur darüber (nicht aber etwa auch über eine Abgabenvorschreibung bei Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nach § 9 Abs. 1 GAG) abzusprechen sei. Ob die Sache des Beschwerdeverfahrens in derartiger Weise beschränkt ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
18 Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis davon ausgegangen, dass die Bewilligung, die einem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten im Jahr 1896 erteilt worden war, weiterhin eine Gebrauchserlaubnis im Sinne des GAG darstellt und damit keine Gebrauchsabgabe für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis festzusetzen ist.
19 Die Amtsrevision bekämpft diese Ansicht mit der Begründung, dass die Gebrauchserlaubnis des GAG höchstpersönlich sei.
20 Gemäß § 3 Abs. 2 des GAG in der Stammfassung, LGBl. Nr. 20/1966, war die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis-abgesehen von im Revisionsfall nicht vorliegenden Ausnahmen-auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist.
21 Das GAG sah somit für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen und Portalköpfe eine Beschränkung der Gebrauchserlaubnis auf jene Person, der sie erteilt wurde, vor. Erst mit der Novelle des GAG im Jahr 2019, LGBl. Nr. 57/2019, wurde für diese Tarifpost eine dingliche Wirkung der Gebrauchserlaubnis im Gesetz verankert.
22 Dass dem Mitbeteiligten selbst keine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, ist unstrittig. Entscheidend für die Frage, ob der Mitbeteiligte über eine Gebrauchserlaubnis im Sinne des GAG verfügt, ist somit, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft das GAG eine Regelung enthalten hat, die eine Weitergeltung einer allenfalls vorhandenen Gebrauchserlaubnis ermöglicht hätte.
23 Nach dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung erfolgte der Erwerb der Liegenschaft durch den Mitbeteiligten in den Jahren 1983 und 1988, wobei später ein weiterer Teil durch Schenkung von der Mutter erworben wurde. Die Amtsrevision gibt aus dem Grundbuchsstand an, dass der Erwerb durch den Mitbeteiligten sukzessive in den Jahren 1983, 1988 und 1994 (durch Schenkung) erfolgte.
24 In all diesen Jahren sah das GAG keine dingliche Wirkung der Gebrauchserlaubnis für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen und Portalköpfe vor. Ob im Zeitpunkt des Erwerbs noch eine Gebrauchserlaubnis des vorherigen Eigentümers vorlag, kann dahinstehen, weil diese jedenfalls nicht auf den Mitbeteiligten übergehen konnte.
25 Die Einführung einer dinglichen Wirkung für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen und Portalköpfe im Jahr 2019 kann sich nur auf wirksame und in dem Zeitpunkt noch bestehende Gebrauchserlaubnisse beziehen und lässt eine bereits erloschene Gebrauchserlaubnis nicht wieder aufleben.
26 Dass die Bewilligung aus 1896 auf den Mitbeteiligten allenfalls übergegangen ist und für baurechtliche Fragestellungen noch immer Bestand haben mag, ändert nichts daran, dass eine Gebrauchserlaubnis im Sinne des GAG (im jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft) nicht auf den Mitbeteiligten übergehen konnte.
27 Das Bundesfinanzgericht hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Wien, am 9. April 2026
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