Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des D G gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. September 2025, LVwG M 32/001 2025, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit Beschluss vom 23. September 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG gestützte Beschwerde des Revisionswerbers mit der Begründung zurück, dass es sich bei den vom Revisionswerber beanstandeten Vorgängen um keine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber die vorliegende nicht durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision und wies darauf hin, dass „nach § 24 Abs. 3 VwGG“ (gemeint wohl: § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG) eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei, weil es sich um einen Dienstrechtsstreit aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis handle.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen oder unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, dass die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG Anwendung findet. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als rechtskundiger Bediensteter im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen ist, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (Hinweis auf VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043). Der Revisionswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
4 Mit als „korrigierter und ergänzter Revisionsantrag“ bezeichneter Eingabe vom 30. Jänner 2026 machte der Revisionswerber geltend, dass die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG Anwendung finde, weil es sich „um eine Rechtssache aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis“ handle. Unter einem beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sollte der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG als nicht erfüllt ansehen.
5 Mit diesem Schreiben ist der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2026 nicht nachgekommen. Insbesondere hat der Revisionswerber nicht unter Vorlage von Nachweisen dargetan, dass es sich bei ihm um einen rechtskundigen Bediensteten des Dienst- oder Ruhestandes iSd § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG, sohin einen solchen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (vgl VwGH 22.6.2005, 2005/12/0043), handelt. Weiters wurde der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin nicht behoben.
6 Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zur Behebung dieses Mangels aufgefordert worden ist, war ihm insoweit auch kein weiterer Mängelbehebungsauftrag zu erteilen (vgl etwa VwGH 28.1.2015, Ro 2014/13/0030 sowie VwGH 27.6.1997, 97/19/1076).
7 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 23. Februar 2026
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