Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des F B, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2025, W217 2244388 1/7E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 20. Oktober 1957 geborene Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit seiner Erklärung vom 2. Juli 2020 bewirkte der Revisionswerber seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2020.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 18. März 2021 wurde festgestellt, dass dem Revisionswerber ab dem 1. November 2020 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in näher bezeichneter Höhe gebühre. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, der Revisionswerber befinde sich seit dem 1. November 2020 gemäß § 236d Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) im Ruhestand.
3 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe mit Schreiben vom 2. Juli 2020 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2020 „gemäß § 236b bzw. § 236d BDG, § 115d bzw. 115f LDG, § 124d bzw. 124g LLDG (Langzeitversichertenregelung)“ erklärt. Soweit der Revisionswerber behaupte, eine „Pensionierung iSd § 236b BDG 1979“ und nicht nach § 236d BDG 1979 angestrebt zu haben, sodass ihm ein Ruhebezug ohne Kürzungen durch Abschläge iSd § 5 PG 1965 zustehe, gehe dies aus seiner Erklärung nicht hervor. Der Revisionswerber habe pauschal auf jene Rechtsgrundlagen des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen Dienstrechtsgesetzes Bezug genommen, die jeweils die Versetzung in den Ruhestand von vor bzw nach 1953 geborenen Bediensteten durch Erklärung regelten. Damit habe er nach dem objektiven Erklärungswert lediglich zum Ausdruck gebracht, seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken zu wollen. Eine nähere Konkretisierung, nach welchem Tatbestand seine Ruhestandsversetzung tatsächlich durchgeführt werden solle, sei nicht erfolgt. Auch habe der Revisionswerber seine Erklärung nicht in der Art gestaltet, dass primär § 236b BDG 1979 und lediglich in eventu § 236d BDG 1979 zur Anwendung gelangen solle. Weiters habe der Revisionswerber dem an ihn ergangenen Schreiben seiner Dienstbehörde vom 7. Juli 2020, in dem auf seine schriftliche Erklärung vom 2. Juli 2020 Bezug genommen und seine damit bewirkte Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats Oktober 2020 bestätigt worden war, nicht widersprochen und er habe auch von der Möglichkeit, seine Erklärung zu seiner Versetzung in den Ruhestand zu widerrufen, was ihm durch § 236d Abs. 1 letzter Satz iVm § 15b Abs. 6 BDG 1979 möglich gewesen wäre, nicht Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 stützen dürfen.
5 Zum Vorliegen einer vom Revisionswerber im Hinblick darauf behaupteten Altersdiskriminierung, dass ein Beamter des Geburtsjahres 1953 bei Erfüllung bestimmter zeitlicher Erfordernisse eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres habe herbeiführen können, für alle Beamten ab dem Geburtsjahrgang 1954 die abschlagsfreie Pensionierungsmöglichkeit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen sei, sowie zum Vorbringen, dass infolge des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes die Beschränkung auf den Geburtsjahrgang 1953 unwirksam sei, weshalb die Bestimmung des § 236b BDG 1979 auch „auf den Jahrgang 1957“ anzuwenden sei, verwies das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2020, W173 2149290 1/8E, in der mit ausführlicher, in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise im Wortlaut wiedergegebener Begründung dargelegt worden sei, dass insoweit keine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Eine gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2020, Ra 2020/12/0037, unter Hinweis auf den Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2019/12/0015, zurückgewiesen worden. Sodann hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich den aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2020, W173 2149290 1/8E, zitierten Ausführungen vollinhaltlich anschließe. § 5 Abs. 2 PG 1965 sei daher gegenständlich zu Recht angewendet worden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete. Der Revisionswerber erstattete eine Replik zur Revisionsbeantwortung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Auslegung seiner Erklärung vom 2. Juli 2020 und macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte davon ausgehen müssen, dass er „primär“ § 236b BDG 1979 als Rechtsgrundlage für seine Ruhestandsversetzung genannt habe und „nur sekundär“ § 236d BDG 1979. Weiters behauptet der Revisionswerber unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015, und 28.4.2022, Ra 2021/12/0002), es sei klargestellt, „dass nach dem österreichischen Gesetzeswortlaut durch die abrupte (ohne Übergangsregelung kurzfristig normierte) Beschränkung der Anwendbarkeit des § 236b auf Geburtsjahrgänge bis 1953 eine unionsrechtswidrige altersbezogene, RL 2000/78/EG widersprechende Diskriminierung der Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 stattfinden würde“, und dass „zufolge unmittelbarer Anwendbarkeit des Unionsrechts die Beschränkung deshalb für die Geburtsjahrgänge 1954 und 1955 keine Wirkung“ habe. Weiters behauptet der Revisionswerber, Beamte dieser Geburtsjahrgänge hätten deshalb Anspruch auf eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit der Rechtsfolge der abschlagsfreien Ruhegenussbemessung iSd § 5 Abs. 2b PG 1965. Der Revisionswerber geht davon aus, dass aufgrund seines Geburtsjahrganges 1957 „bei einer unionsrechtskonform gestaffelten Anwendbarkeitsbeendigung des § 236b BDG 1979“ seine Ruhestandsversetzung gemäß dieser „günstigeren Norm“ bis spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres hätte zulässig sein müssen und dass diese Voraussetzung zum 31. Oktober 2020 erfüllt gewesen sei. Schließlich führt der Revisionswerber ins Treffen, es gebe „den Geburtsjahrgang 1957 betreffend“ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die infolge der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezuges erfolgte Ungleichbehandlung des Geburtsjahrganges 1954 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG einer gesonderten sachlichen Rechtfertigung bedarf (vgl grundlegend VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045; zum Geburtsjahrgang 1955 siehe VwGH 28.4.2022, Ra 2021/12/0002).
12 Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht ausgesprochen, dass die aus der Beschränkung der Anwendbarkeit des § 236b BDG 1979 auf Geburtsjahrgänge vor 1954 resultierende Ungleichbehandlung der Jahrgänge 1953 und 1954 (bzw 1955) tatsächlich unionsrechtswidrig wäre. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass diese Ungleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf die Kurzfristigkeit und das Ausmaß (Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Abschlagsfreiheit) der unterschiedlichen Behandlung von zwei aufeinanderfolgenden (1953 und 1954) bzw in zeitlichem Naheverhältnis zueinander stehenden (1953 bzw 1955) Geburtsjahrgängen gesondert rechtfertigungsbedürftig ist.
13 Dass bzw gegebenenfalls aus welchem Grund eine derartige Rechtfertigungsbedürftigkeit für die Ungleichbehandlung des Geburtenjahrgangs 1957 gegenüber dem Geburtenjahrganges 1953 ungeachtet des bereits erheblich größeren dazwischen liegenden Zeitraumes und der nicht mehr bestehenden Kurzfristigkeit ebenfalls gegeben sei, legt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht dar. Folglich zeigt er aber auch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
14 Aus dem gleichen Grund vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „den Geburtsjahrgang 1957 betreffend“ keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zu begründen, zumal der Revisionswerber nicht darlegt, aus welchem Grund es einer diesbezüglichen Rechtsprechung bedürfe.
15 Ausgehend davon kann es aber auch dahin stehen, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallbeurteilung, der Revisionswerber habe mit seiner Erklärung vom 2. Juli 2020 nicht „primär“ eine Ruhestandsversetzung nach § 236b BDG 1979 „beantragt“, vertretbar war, weil im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 236b BDG 1979 wie in Rn 13 dargelegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wurde. Die Revision lässt nicht erkennen, dass es im Fall der vom Revisionswerber präferierten Antragsdeutung in dem Sinn, dass er primär die Ruhestandsversetzung nach § 236b BDG 1979 beantragt und sich nur sekundär (in eventu) auf § 236d BDG 1979 gestützt habe, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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