JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0062 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der N K in I (Slowenien) gegen das am 17. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 26. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 33.26 4328/2024 36, betreffend eine Angelegenheit nach dem Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: Melteh d.o.o.), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2025 mündlich verkündeten und mit 26. März 2025 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark insoweit in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. Oktober 2024 der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit als nach außen vertretungsbefugtem Organ der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des § 29 Abs. 1 Lohn und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD BG) zur Last und verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe; ferner wurde ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgeschrieben.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der vom Verwaltungsgericht als Revision vorgelegte „Antrag auf außerordentliche Überprüfung“.

3Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG ist eine Revision, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

4Der Aktenlage nach enthielt die den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellte Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2025 eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ein solcher Antrag wurde von keiner der Verfahrensparteien gestellt.

5Eine Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 25a Abs. 4a VwGG jedenfalls unzulässig.

6 Die vorliegende Revision war daher schon deshalb ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der ihr weiter anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäregemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2025