Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des C M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2025, Zl. LVwG 653229/18/MS, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber hatte am 12. November 2023 um 10:05 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,42 mg/l Atemluft) gelenkt, worauf ihm mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 die Lenkberechtigung für acht Monate (bis einschließlich 12. Juli 2024) entzogen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Absolvierung einer Nachschulung aufgetragen worden waren.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2024 wurde auf Basis der Ergebnisse der beigebrachten verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen Stellungnahme sowie des amtsärztlichen Gutachtens gestützt u.a. auf § 24 Abs. 1 Z 2 FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers durch Befristung bis 11. Juli 2025 und die Auflage der Vornahme vierteljährlicher Kontrolluntersuchungen anhand von Haaranalysen von 3 cm langem unbehandeltem Kopfhaar auf EtG sowie einer Nachuntersuchung am Ende der Befristung eingeschränkt.
3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Haaranalysen anhand von „Körper oder Kopfhaar“ zu erfolgen habe; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:
5 Dem Revisionswerber, dem schon 2019 die Lenkberechtigung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) entzogen worden war, sei ein gehäufter Missbrauch von Alkohol in der (rezenten) Vergangenheit, „zumindest“ von Mitte Oktober 2023 bis zum ereignisauslösenden Vorfall, anzulasten. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der EtG Werte der beiden Haaranalysen (48 pg/mg am 14. Juni 2024; 27 pg/mg am 16. Oktober 2024), die mit den Angaben des Revisionswerbers zu seinem Alkoholkonsum nicht in Einklang zu bringen seien.
6 Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 10. April 2024 habe zwar keine Hinweise auf Leistungsminderung bedingt durch chronischen Alkoholmissbrauch befundet, aber „eignungseinschränkenden Charakter“ der Befundlage zur Persönlichkeit des Revisionswerbers aufgezeigt, weil von einer „besonders unkritischen Einstellung gegenüber den Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr und einer verminderten Lernbereitschaft“ ausgegangen werden müsse.
7 Die fachärztliche Stellungnahme vom 19. Juni 2024 habe beim Revisionswerber einen Zustand nach riskantem bis schädlichem Alkoholgebrauch diagnostiziert und eine befürwortende Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 abgegeben, weil eine Verhaltensänderung glaubhaft dargestellt worden sei; zu deren Objektivierung seien vierteljährliche Haaranalysen auf EtG empfohlen worden.
8 Die Analyse vom 28. Juni 2024 (Probenahme am 14. Juni 2024) des Armhaares in einer Gesamtlänge von 3,5 cm habe einen EtG Wert von 48 pg/mg erbracht, die zuletzt (Probennahme am 16. Oktober 2024) vorgelegte Haaranalyse einen EtG Wert von 27 pg/mg. Die eingeholte Stellungnahme eines Facharztes für Toxikologie habe ausgehend von den Unterschieden im Zyklus des Wachstums von Kopf und Körperhaaren, deren unterschiedlicher Verweildauer am Körper und der unterschiedlichen Durchmischung von jungen und älteren Haaren nachvollziehbar dargelegt, dass die Haaranalyse einen Zeitraum von bis zu acht Monaten vor Probeentnahme erfasse, und dass ab einem EtG Wert von 30 pg/mg von einem übermäßigen Alkoholkonsum ausgegangen werden müsse. Bei den vom Revisionswerber genannten Alkoholtrinkmengen (er habe angegeben, seit dem verfahrensauslösenden Vorfall mit Ausnahme von vier Anlässen, bei denen er ein Glas Sekt oder ein, zwei Bier getrunken habe, Abstinenz eingehalten zu haben) hätte der zuletzt ermittelte EtG Wert daher wesentlich niedriger ausfallen müssen. Der vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, täglich ein alkoholhältiges Desinfektionsmittel auf seine Hände und Unterarme aufzutragen, womit er den erhöhten EtG Wert erklären habe wollen, habe nämlich ausgehend von der zu dieser Frage eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Toxikologie keinen Einfluss auf den EtG Wert im Haar. Daraus ergebe sich, dass der Revisionswerber hinsichtlich seines Alkoholkonsums „nicht reflektiert“ sei, sich entweder selbst etwas vormache oder nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Dies spiegle sich insofern auch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme wider, die eine erhöhte unkritische Selbstwahrnehmung befundet habe. Zu beachten sei auch, dass der Revisionswerber ungeachtet dessen, sich noch betrunken gefühlt zu haben, die Fahrt beim verfahrensauslösenden Vorfall angetreten habe und dass ihn auch die in der Vergangenheit wegen eines Alkoholdelikts erfolgte Entziehung und folgende Einschränkung der Lenkberechtigung nicht zu einer dauerhaften Verhaltensänderung bewogen hätten.
9 Insgesamt sei somit ein gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit anzunehmen und nicht davon auszugehen, dass ein Rückfall in vorige Alkoholkonsummuster nicht mehr zu erwarten sei.
10 Es liege daher eine bloß eingeschränkte Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Die vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen ergäben sich zwingend aus § 14 Abs. 5 FSG GV, die Befristung aus § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG GV.
11 Da der Revisionswerber zumindest seit Beginn des Verfahrens vor der belangten Behörde über kein Kopfhaar verfüge, sondern eine völlige Glatze trage, sei die Auflage der Haaranalyse dahin abzuändern gewesen, dass je nach Verfügbarkeit die Analyse von Kopf oder von Körperhaar zu erfolgen habe.
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen (näher dargestellte) Judikatur zusammengefasst Folgendes geltend:
17 Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lasse sich kein die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigender gehäufter Missbrauch von Alkohol iSd § 14 Abs. 5 FSG GV ableiten. Zudem weise das angefochtene Erkenntnis relevante Begründungsmängel auf, weil sich das Verwaltungsgericht weder mit dem Argument auseinandergesetzt habe, der Revisionswerber leide nicht an einer Krankheit, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse, noch damit, er verfüge weder über Kopf noch über Armhaare mit der für die Haaranalyse geforderten Länge von 3 cm; überdies enthalte das Erkenntnis keine „Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn“. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die in der Beschwerde monierten Mängel der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10. April 2024, die ungeachtet ausreichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und sogar überdurchschnittlicher kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit eine bloß bedingte Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen angenommen habe, nicht berücksichtigt.
18 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
19 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen gehäuften Missbrauch von Alkohol durch den Revisionswerber iSd § 14 Abs. 5 FSG GV zu Grunde gelegt.
20 Die Revision macht zwar geltend, die getroffenen Feststellungen reichten für diese Annahme nicht aus und es fehle eine „Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn“, legt aber nicht dar, dass zweifelhaft wäre, welchen konkreten Sachverhalt das Verwaltungsgericht aufgrund welcher Beweiswürdigung angenommen hätte.
21 Auch wenn es zutrifft, dass das angefochtene Erkenntnis unter der Überschrift „Sachverhalt, Beweiswürdigung“ ohne weitere formale Trennung Elemente betreffend Verfahrensgang, Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung enthält und sich Überlegungen zur Beweiswürdigung auch in der rechtlichen Beurteilung finden, würde dieser Umstand nur dann (als relevanter Verfahrensmangel) die Zulässigkeit der Revision begründen, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt würde (vgl. nur etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2021/03/0161). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
22 Gemäß § 14 Abs. 5 FSG GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
23 Diese sind gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG GV stets in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei deren Ablauf zu verfügen.
24 Gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit bedingt also zwingend, ohne weitere Voraussetzungen die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen samt Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei deren Ablauf (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088 [=VwSlg. 19.402/A]).
25 Von daher ist das Argument der Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe keine (weitere?) Krankheit festgestellt, bei der mit einer relevanten Verschlechterung gerechnet werden müsse, von vornherein ebensowenig zielführend wie der Hinweis auf vermeintliche Mängel der verkehrspsychologischen Stellungnahme.
26 Entscheidend ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht von einem gehäuften Missbrauch von Alkohol durch den Revisionswerber in der rezenten Vergangenheit (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2023/11/0068, mwN) ausgehen durfte.
27 Das Verwaltungsgericht hat sich für seine diesbezügliche Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der beiden Haaranalysen in Zusammenhalt mit der Vorentziehung der Lenkberechtigung wegen Alkohol und der befundeten unkritischen Selbstwahrnehmung des Revisionswerbers gestützt: Das Ergebnis der Probenahme vom 14. Juni 2024 (48 pg/mg) lag deutlich über dem Grenzwert von 30 pg/mg, ab dem von einem übermäßigen Konsum auszugehen ist, jenes vom 16. Oktober 2024 (27 pg/mg) nur knapp darunter. Diese objektiven Beweisergebnisse waren mit den Angaben des Revisionswerbers zu seinem Alkoholkonsum nicht in Einklang zu bringen, zumal auch die geltend gemachte tägliche Verwendung eines alkoholhältigen Desinfektionsmittels keinen Einfluss auf die Ergebnisse hat.
28 Dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, beim Revisionswerber liege ein seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränkender gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 FSG GV abgewichen wäre, ist vor diesem Hintergrund auf Basis des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen zu Frequenz, Ausmaß und Zeitraum des Alkoholkonsums des Revisionswerbers traf, in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Haaranalysen jedenfalls einen gehäuften Missbrauch indizieren und die eigenen Angaben des Revisionswerbers nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen sind, nichts. Im Übrigen erlaubten die Ergebnisse der Probeentnahme im Juni 2024 Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum des Revisionswerbers bis zu diesem Zeitpunkt, weshalb der Betrachtungszeitraum betreffend diese Analyse zum Entscheidungszeitpunkt nicht fünfzehn Monate „zurücklag“.
29 Das Argument der Revision schließlich, das Verwaltungsgericht habe das Beschwerdevorbringen zum Fehlen 3 cm langer Kopf oder Armhaare beim Revisionswerber nicht berücksichtigt, geht ins Leere, weil das angefochtene Erkenntnis die EtG Analysen nicht auf Kopf oder Armhaare beschränkt.
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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