Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der G K, W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2024, Zl. W135 2282895 1/7E, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
2 Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses vom 17. Mai 2024 an die Revisionswerberin am 24. Mai 2024 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 5. Juli 2024.
3 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 13. Jänner 2025 zur Post gegeben und ist daher verspätet.
4 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof lediglich bewirken konnte, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VfGG). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hatte der Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG). Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen VwGH 13.9.2021, Ra 2021/13/0074).
5 Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
6 Zu diesem Vorhalt langte keine fristgerechte Stellungnahme ein.
7 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Angesichts dessen muss auf den Umstand, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG), nicht eingegangen werden.
Wien, am 10. März 2025
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