Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W Z in K, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA nach dem Ärztegesetz 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Antragsteller brachte am 26. Mai 2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E Mail den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. Mai 2025, Zl. LVwG AV 687/013 2015, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Ausgehend davon wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
2 Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juli 2025