Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H H, vertreten durch Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Oktober 2025, Zl. LVwG 351682/8/BZ, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Oktober 2025 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2025, mit dem zuerkannte Sozialhilfeleistungen für April bis Juni 2025 im Ausmaß von 50 % gekürzt worden waren, als unbegründet abgewiesen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass durch die Kürzung der Sozialhilfeleistung die Existenz des Revisionswerbers bedroht sei und keine Gründe bzw. keine zwingenden öffentlichen Interessen, die eine sofortige Vollstreckung der Entscheidung erforderlich machten, einer Aufschiebung entgegenstünden.
3 Die belangte Behörde nahm zum Aufschiebungsantrag dahin Stellung, dass für den Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis, das „im direkten Weg nicht vollzogen werden könne“, aktuell „kein finanzieller Nachteil und keine Existenzbedrohung“ bestehe. Die dem Revisionswerber zugesprochenen Sozialhilfeleistungen seien (infolge der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Beschwerde) ungekürzt und in voller Höhe ausbezahlt worden, die Behörde könne die ausbezahlte Sozialhilfeleistung „mittels eines Rückerstattungsbescheides gemäß dem Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetz ... bzw. eines Leistungsbescheides“ nach dem AVG zurückfordern, wogegen der Revisionswerber wiederum eine mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Beschwerde erheben könne. Erst im Fall der Abweisung einer solchen Beschwerde bestünde allenfalls die Gefahr eines finanziellen bzw. existenzbedrohenden Nachteils für den Revisionswerber.
4 Der Revisionswerber führte dazu aus, dass für die in Rede stehenden Monate April bis Juni 2025 (insgesamt) € 1.560,51 zur Auszahlung gebracht worden seien. Es sei zwar kein Rückforderungsbescheid ergangen, ihm sei aber mitgeteilt worden, dass „aufgrund der vorangegangenen Kürzungen der Leistungen der Sozialhilfe ... ein Überbezug in der Höhe von € 1.062,02“ bestünde, sodass ab November 2025 (lediglich) „Mindestauszahlungen“ getätigt würden, um „den Überbezug schrittweise zu tilgen“. Letzteres wurde durch die Vorlage eines Schreibens des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2025 bescheinigt.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes (vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2025/10/0068; 9.7.2020, Ra 2020/10/0064; 10.1.2017, Ra 2016/10/0151). Die Vollzugstauglichkeit im erwähnten Sinn hat der Gerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen zwischen der angefochtenen Entscheidung und einem nachfolgenden behördlichen Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass die angefochtene Entscheidung die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. etwa den zu § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen, aber auf die geltende Rechtslage übertragbaren Beschluss VwGH 21.3.2012, AW 2012/10/0006, mit Verweis auf VwGH 19.5.1996, AW 96/10/0009, sowie die bei Mayer , B VG 4 , unter B I. 2. zu § 30 VwGG zitierte hg. Rechtsprechung).
7 Es kann nun dahinstehen, ob von einem derart engen Zusammenhang des angefochtenen Erkenntnisses mit einem allfälligen Rückerstattungsbescheid, wie er von der belangten Behörde angesprochen wird, auszugehen ist (vgl. zur Herabsetzung einer Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz in einem Neubemessungsbescheid für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und einem allfälligen Rückersatzverfahren bejahend etwa VwGH 20.11.1981, 81/08/0136, mwN). Ein derartiger Zusammenhang kann jedenfalls nicht verneint werden, wenn unter Hinweis auf einen (auch durch das angefochtene Erkenntnis bewirkten) „Überbezug“ nachfolgend zustehende Leistungen zu dessen „schrittweiser Tilgung“ (teilweise) einbehalten werden. Letzteres stellt eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit (im Sinne der Herstellung des diesem Erkenntnis entsprechenden faktischen Zustandes) dar.
8 Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für den Revisionswerber vor dem Hintergrund der (durch das zum Verfahrenshilfeantrag vorgelegte Vermögensbekenntnis) glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden.
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 24. März 2026
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