Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J B, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in Graz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. August 2025, Zl. LVwG 52.28 2920/2025 6, betreffend forstpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg Fürstenfeld), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren zur Beseitigung näher genannter Materialien auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
2 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Mit seiner außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis hat der Revisionswerber einen Aufschiebungsantrag verbunden, in dem er das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses darlegt.
4 Die belangte Behörde, der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag eingeräumt wurde, teilte mit Schreiben vom 20. November 2025 mit, nach ihrer Ansicht sei kein zwingendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit stattzugeben.
Wien, am 24. November 2025
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