JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0118 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des P M gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juni 2025, Zl. VGW 141/021/3326/2025 6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.

2 Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2025 (zugestellt durch Hinterlegung am 29. August 2025) stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

3 Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.

4 Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

5 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).

Wien, am 10. Oktober 2025

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