Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des P M gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juni 2025, Zl. VGW 141/021/3326/2025 6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht Wien eine nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2025 (zugestellt durch Hinterlegung am 29. August 2025) stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen vier Wochen durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin / einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
3 Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen.
4 Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der Revision durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt wurde daher nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
5 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0061).
Wien, am 10. Oktober 2025