Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des W M, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Februar 2025, Zl. VGW 141/010/14307/2024 21, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurden dem Revisionswerber und Frau M. näher genannte Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 zuerkannt, wobei das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine aus dem Revisionswerber und Frau M. bestehende Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zugrunde legte. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 813/2025 5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
3 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob eine schwer behinderte Person, die krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre täglichen Geschäfte zu erledigen, eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person eingehen und somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden“ könne, sowie zur Frage, „ob eine nicht ehefähige Person eine Lebensgemeinschaft eingehen und somit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden“ könne, geltend gemacht. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe Fälle, „die von ehefähigen und entscheidungsfähigen Personen“ ausgingen. Dies sei hier nicht der Fall.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem derartigen Zulässigkeitsvorbringen allerdings bereits im den Revisionswerber und Frau M. betreffenden hg. Beschluss vom 16. August 2024, Ra 2024/10/0089 bis 0090, auseinandergesetzt. Es genügt daher hier, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf diesen Beschluss zu verweisen.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2025