Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. S S, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Juni 2025, Zl. LVwG 351658/3/Bm/DaE, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2025 wurde der Revisionswerber als gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Angehöriger einer Empfängerin sozialer Hilfe seiner Ehefrau verpflichtet, dem Sozialhilfeverband R einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von € 1.503,02 für Leistungen sozialer Hilfe (Hilfe zur Pflege und Hilfe in einer stationären Einrichtung) zu leisten. Bei einem vorangegangenen Vergleichsversuch war keine Einigung erzielt worden, und der Sozialhilfeverband R hatte in der Folge einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Kostenersatz gemäß § 52 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 gestellt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen den Bescheid vom 13. März 2025 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es teile die vom Revisionswerber relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Bezirkshauptmann ex lege Verbandsobmann des Sozialhilfeverbandes sei, nicht, weil der Einfluss des Bezirkshauptmannes auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes nach dem Oö. SHG 1998 nicht „maßgebend“ im Sinne des Art. 116a Abs. 3 B VG sei (mit Hinweis auf VfSlg 12.189/1989). Auch die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die belangte Behörde sei mit näherer Begründung nicht zu beanstanden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Kostenersatz.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen einen Begründungsmangel des Verwaltungsgerichts geltend, weil dieses nicht geprüft habe, ob der Antrag des Sozialhilfeverbandes R auf bescheidmäßige Absprache über den Kostenersatz gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG 1998 auf der Grundlage der Willensbildung durch das zuständige Organ erfolgt sei. Dies, obwohl die Antragstellung des Sozialhilfeverbandes R wie sich aus einem entsprechenden Verweis ergebe nach Rücksprache mit dessen Obmann erfolgt sei, dem nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (s. Rz 3) eine derartige Entscheidung jedoch nicht zukomme. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, zu der keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, bestehe in der Frage, ob amtswegig bei jeder Antragstellung zu prüfen sei, ob überhaupt eine rechtsgültige Antragstellung vorliege bzw. ob zumindest dann eine Prüfpflicht gegeben sei, wenn begründete Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Antragstellung bestünden.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2025/10/0008, mwN).
11 Mit seinem in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher substantiierten Vorbringen zu der Frage, ob die Entscheidung des Sozialhilfeverbandes R zur Stellung eines Antrages auf bescheidmäßige Absprache über den Kostenersatz auf der Grundlage der Willensbildung des zuständigen Organs erfolgt sei, legt der Revisionswerber jedoch nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht, indem es eine dahingehende Prüfung unterließ, ein Verfahrensmangel mit Entscheidungswesentlichkeit für den Verfahrensausgang unterlaufen wäre. Die Revision behauptet nämlich nicht einmal, dass die Antragstellung im konkreten Fall ohne entsprechende Willensbildung des zuständigen Organs erfolgt wäre, sondern sie beschränkt sich darauf, in allgemeinen Worten eine amtswegige Prüfpflicht der Frage, ob dem Antrag die Entscheidung des zuständigen Organs zugrunde liegt, einzufordern.
12 Darüber hinaus liegt, entgegen dem Vorbringen in der Revision, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsumfang von Verwaltungsgerichten und dem Amtswegigkeitsprinzip vor (vgl. etwa VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2026
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