Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des J S, vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Mai 2025, Zl. LVwG 340 1/2025 R18, betreffend Sozialleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2025 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 2 Sozialleistungsgesetz (SLG) zurück.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant fest, die belangte Behörde habe aufgrund von eingeholten Betreuungsinformationen aus dem „AMS Behördenportal“ Zweifel an einem tatsächlichen dauernden Aufenthalt des Revisionswerbers in Vorarlberg gehegt. Dies habe sie ihm mit E Mail vom 10. Dezember 2024 mitgeteilt und um Stellungnahme ersucht, wo genau sich der Revisionswerber ab 1. November 2024 aufgehalten und übernachtet habe (mit Angabe der genauen Adresse und der Kontaktdaten der Hotels oder der Privatpersonen). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2024 sei der Revisionswerber nachweislich nochmals zur Vorlage dieser Unterlagen innerhalb von zwei Wochen aufgefordert worden. Diese habe der Revisionswerber jedoch nicht vollständig an die belangte Behörde übermittelt, sodass sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in verschiedenen E Mails an die belangte Behörde darauf verwiesen, dass seine Freunde nicht genannt werden wollten und er in letzter Zeit bis auf Weiteres in einer von drei durch Herrn N gemieteten Wohnungen wohne (mit näher genannter Adresse in Bregenz). Er halte sich vor allem in Österreich auf und habe eine Postadresse in Basel; von 15. bis 19. November sowie von 29. November bis 1. Dezember 2024 sei er in Düsseldorf gewesen.
5 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass Personen ohne dauernden Aufenthalt in Vorarlberg keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hätten. Der dauernde Aufenthalt ziele darauf ab, ob eine Person gegenwärtig und auch zukünftig in Vorarlberg ihren Aufenthalt habe. Folglich sei die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, ob sich der Antragsteller tatsächlich und dauerhaft in Vorarlberg aufhalte, als Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung nach dem Sozialleistungsgesetz für die behördliche Prüfung eines Antrages erforderlich. Da verfahrensgegenständlich nicht alle für die Prüfung der Gewährung von Sozialleistungen notwendigen Unterlagen im Sinne der Anforderungen des Materiengesetzes (Unterlagen zum tatsächlichen und dauernden Aufenthalt in Vorarlberg nach § 6 Abs. 3 SLG als Voraussetzung für Leistungen der Sozialhilfe) vollständig vorgelegt worden seien, sei das schriftliche Anbringen des Revisionswerbers mit einem Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG behaftet gewesen. Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde habe der Revisionswerber jedoch nur teilweise entsprochen, sodass die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht zurückgewiesen habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Kostenersatz verbunden ist.
7 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das SLG als Materiengesetz enthalte keine Regelungen dahingehend, dass die Voraussetzungen der Sozialhilfe und die Mitwirkung ausschließlich in Urkundenform zu beweisen bzw. erbringen seien; das Verwaltungsgericht hätte in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.
9 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und begründet.
10 Gemäß § 6 Abs. 3 SLG können Leistungen der Sozialhilfe nur hilfsbedürftigen Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben.
11 Gemäß § 16 Abs. 2 SLG ist die hilfsbedürftige Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen; dazu zählen auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen. Die Übermittlung von Urkunden oder Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
12 Gemäß § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
13 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinn des § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, oder 24.8.2023, Ra 2022/22/0010, 0047, jeweils mwN).
14 Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. erneut VwGH 24.8.2023, Ra 2022/22/0010, 0047, mwN).
15 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2011, 2007/10/0201, zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, nach dessen § 31 Abs. 1 im Antrag die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen war, ausgesprochen, dass die nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit im Antrag auf Spitalskostenrückersatz (aus Mitteln der Sozialhilfe) keinen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstelle.
16 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem (bereits erwähnten) Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0071, zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), nach dessen § 23 Abs. 2 „[i]nsbesondere [...] die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen“ sind, festgehalten, dass das MSG nicht konkret festlege, welche Unterlagen dem Antrag zum Nachweis, alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten unternommen zu haben, beizulegen seien. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht angenommen, dass die Nichtvorlage der von der Behörde verlangten rechtens im Rahmen eines behördlichen Auftrages gemäß § 23 Abs. 2 MSG zwecks Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts abzufordernden Klagskopie samt Nachweis der Klagseinreichung keinen verbesserungsfähigen Mangel darstelle und die Entscheidung in der Sache nicht gehindert hätte.
17 Das im vorliegenden Fall anzuwendende SLG sieht ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der hilfsbedürftigen Person vor, „die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen“, wozu auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen zählen (§ 16 Abs. 2 SLG). Leistungen der Sozialhilfe können nur hilfsbedürftigen Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben (§ 6 Abs. 3 SLG).
18 Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann.
19 Auch die Materialien zu § 16 SLG die ein Vorgehen „nach den Bestimmungen des AVG“ vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden (vgl. RV BlgLT 88/20, 31. GP) stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. nochmals VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).
20 Da das Verwaltungsgericht aus den dargestellten Erwägungen zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Revisionswerbers durch die belangte Behörde ausgegangen ist, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer und der ERV Zuschlag in den Pauschalbeträgen nach dieser Verordnung bereits enthalten sind (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/10/0077 und 16.5.2025, Ro 2024/10/0018, jeweils mwN).
Wien, am 16. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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