Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A W in A, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 41/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. Juni 2024, Zl. E 005/04/2023.002/004, betreffend Antrag auf Entschädigung nach dem Burgenländischen Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See Seewinkel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. Juni 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 10. Jänner 2020 auf „Festsetzung und Leistung einer angemessenen Entschädigung für die nichtmögliche Nutzung ... [näher genannter Grundstücke] ... bis auf Weiteres“ zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2024, E 2667/2024 6, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
3 In seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „ 4. Revisionspunkte “ das Folgende vor:
„Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedlersee Seewinkel NPG 1992 verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang nach an.
Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.5.2024, Ra 2024/10/0067; 13.9.2023, Ra 2023/10/0375; 13.3.2023, Ra 2022/10/0089).
6 Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 3.11.2021, Ra 2021/10/0159; 30.7.2021, Ra 2021/10/0083 bis 0084; 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171).
7 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108; 27.7.2022, Ra 2022/10/0111).
8 Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025
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