Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmied, LL.M., über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, W167 2316261 1/10E, betreffend Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, beantragte am 22. April 2025 die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als „Familienangehörige_r von Österreicher_innen mit Aufenthaltsrecht gemäß NAG“. Den zunächst mit Bezugnahme auf seine österreichische Ehefrau gestellten Antrag begründete er zuletzt nur mehr damit, dass die gemeinsamen unmündigen minderjährigen Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen.
2 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der behördlichen Beschwerdevorentscheidung den Antrag gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und lit. m AuslBG ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Sein Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst fallbezogen rechtlich damit, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG im Hinblick auf die keinen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt habende Ehefrau des Revisionswerbers als Bezugsperson nicht vorlägen, weil dieser nicht über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge, der ihn zur Niederlassung und Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, sondern über eine ihm in Hinblick auf Art. 8 EMRK erteilte „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
4 In Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die Angehörigeneigenschaft im Sinn der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ bzw. „Unionsbürgerrichtlinie“) nicht erfülle, weil seine Kinder als Bezugspersonen weder einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hätten noch ihm Unterhalt leisteten. Es sei auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund es seinen Kindern als Unionsbürgern verwehrt wäre, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, im Bundesgebiet auszuüben, wenn ihr Vater nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein sollte, sei der Revisionswerber doch bereits von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass ihm mit seinem Aufenthaltsrecht und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit im Bundesgebiet möglich wäre. Selbst bei einer allfälligen Ausreise des Revisionswerbers wären weder die ebenfalls obsorgeberechtigte Ehefrau noch die Kinder als österreichische Staatsangehörige gezwungen, Österreich oder das Unionsgebiet zu verlassen.
5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der klaren Rechtslage und der zitierten Rechtsprechung, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2025, Ra 2024/09/0087, einen im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betroffen habe.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die (u.a.) gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
9 Die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind nach § 1 Abs. 2 AuslBG (soweit hier in Betracht kommend) nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (lit. l) bzw. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sind (lit. m).
10 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2025, Ra 2024/09/0087, abgewichen sei, weil auch danach die begehrte Bestätigung auszustellen sei, wenn seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder andernfalls gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen. Er habe dazu ein umfassendes Vorbringen im gegenständlichen sowie in zwei weiteren (näher bezeichneten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstattet, wobei das Verwaltungsgericht „nicht ansatzweise alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt“ habe.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt und insbesondere dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt nicht konkret entgegengetreten. Danach bezieht die Ehefrau für sich und die gemeinsamen Kinder näher aufgezählte Sozial und Familienleistungen, wohingegen der Revisionswerber aktuell zum Familieneinkommen nicht beiträgt; die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wäre ihm nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wegen der ihm nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilten „Aufenthaltsberechtigung“ möglich.
12 Es werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen nach Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte verleihen. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte.
13 Zwar haben die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen angestellten Erwägungen auch für den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Geltung, wenn die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt dazu führen würde, dass sich Unionsbürger de facto gezwungen sähen, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem sie angehören, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes und dergestalt ihre Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. zum Ganzen VwGH 7.4.2025, Ra 2024/09/0087, mwN auch aus der Rechtsprechung des EuGH). Der eine solche Konsequenz verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird im vorliegenden Fall jedoch schon auf Sachverhaltsebene nicht ausreichend konkret entgegengetreten.
14 Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen jedoch nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn ein Aufenthaltsrecht oder die hier beantragte Bestätigung der Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht gewährt würde (siehe dazu bereits VwGH 17.12.2013, 2013/09/0153).
15 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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