Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das am 9. Dezember 2024 verkündete und mit 12. August 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG 2023/42/2506 9, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandsersatz wird abgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen einer konkret bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil dieses Unternehmen zumindest am 6. Juli 2023 um 12:50 Uhr einen namentlich genannten bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, und verhängte über ihn dafür eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Ausländer am 6. Juli 2023 um 12:50 Uhr von einer „DAKO Streife“ an einer näher genannten Adresse angehalten worden sei, als er einen auf das Unternehmen zugelassenen Klein Lkw gelenkt habe. Bei der Anhaltung habe er Kleidung mit dem Firmenlogo des Unternehmens getragen. Er sei von der „DAKO Streife“ aufgefordert worden eine Sicherheitsleistung zu erbringen und habe daraufhin den Revisionswerber verständigt. Es sei dann der Projektleiter des Unternehmens, der dort für die Koordination der Baustellen und die Einteilung der Mitarbeiter zuständig sei, zum Anhalteort gekommen und habe die Sicherheitsleistung von 500 Euro erlegt. Vor Ort habe er sich etwa zehn Minuten mit dem Ausländer, der der Cousin des Revisionswerbers sei, unterhalten. Der Revisionswerber sei der handelsrechtliche Geschäftsführer des Unternehmens.
3 Für den Ausländer sei am 6. Juli 2023 keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Beschäftigung bei diesem Unternehmen vorgelegen. Er sei an diesem Tag jedoch bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen, ohne dass dieses zuvor eine Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis eingeholt oder sichergestellt habe, dass eine solche nicht erforderlich wäre.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht eingangs aus, die Feststellungen ergäben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, den Beschwerdeausführungen und der Einvernahme des Revisionswerbers sowie des Projektleiters als Zeuge und seien „soweit unstrittig“.
5 Zusammengefasst beurteilte es die Aussagen des Revisionswerbers und des als Zeugen einvernommenen Projektleiters, dass der Ausländer nicht bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, sondern dem Revisionswerber privat beim Entrümpeln geholfen habe, als nicht überzeugend.
6 Die Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten Sicherheitsorgans, das die Anhaltung durchgeführt habe, sei unterblieben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich das Antreffen des Ausländers in Arbeitskleidung in einem Firmenfahrzeug des Unternehmens, außer Streit stehe.
7 Die Einvernahme des Ausländers habe unterbleiben können, weil der Revisionswerber entsprechend seiner ausdrücklichen Erklärung in der Beschwerdeverhandlung vom 26. März 2024 über acht Monate bis zur Beschwerdeverhandlung am 9. Dezember 2024 Zeit gehabt habe, diesen stellig zu machen. Das Gericht habe sich sogar bereit erklärt, den Zeugen in Bosnien über Video einzuvernehmen. In diesem Zeitraum sei dem Gericht keine ladungsfähige Adresse des Ausländers in Bosnien bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse zu Beginn der zweiten Beschwerdeverhandlung am 9. Dezember 2024 diene ganz offenkundig dem Zweck, sich „in die Strafbarkeitsverjährung zu retten“.
8 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht fallbezogen ausgehend davon, dass der Ausländer als Lenker eines Fahrzeugs des Unternehmens in Arbeitskleidung des Unternehmens zu einem Zeitpunkt angetroffen worden sei, zu dem ein solches Unternehmen üblicherweise seine Dienstleistungen anbiete, aus, dass ein solches Fahrzeug im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei, weshalb der Arbeitsplatz dem Betrieb des Unternehmens zuzuordnen sei. Es obliege in diesem Fall gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG dem Revisionswerber, glaubhaft zu machen, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliege, was ihm hier nicht gelungen sei. Der Revisionswerber habe keine plausible Erklärung dafür geliefert, warum der Ausländer mit einem Firmenfahrzeug und in Arbeitskleidung zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei.
9 Anschließend begründete das Verwaltungsgericht die Strafbemessung näher.
10 Die Zulässigkeit einer Revision verneinte es fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist aufgrund eines zur Zulässigkeit wie auch in den Revisionsgründen ausgeführten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Aufnahme der erforderlichen Beweise durch das Verwaltungsgericht und dem Unterbleiben der Einvernahme beantragter Zeugen zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, mwN).
14 Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinn sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können. Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen. Auch eine den Beschuldigten allenfalls treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht nicht seiner aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht, zunächst selbst soweit das möglich ist für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (VwGH 26.6.2025, Ra 2025/02/0066, mwN).
15 Zur Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist vorweg anzumerken, dass entgegen den darin enthaltenen Ausführungen nicht von einem unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Zwar ist das Antreffen des Ausländers als Lenker eines Fahrzeugs des Unternehmens objektiviert, schon hinsichtlich der getragenen Arbeitskleidung liegen jedoch unterschiedliche Angaben vor. Der Grund für das Verwenden des Firmenwagens durch den Ausländer wurde jedenfalls divergierend dargestellt.
16 Das Verwaltungsgericht begründete das Unterbleiben einer Einvernahme des Polizeibeamten nun damit, dass das Antreffen des Ausländers in einem Firmenauto und in Arbeitskleidung unstrittig sei.
17 Dies greift hier jedoch zu kurz, wurde der Ausländer nach dem Akteninhalt bislang noch überhaupt nicht niederschriftlich einvernommen. Seinen Angaben vor Ort kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu. Gerade im Hinblick auf das bereits im behördlichen Verfahren erstatte Vorbringen mangelnder Deutschkenntnisse des Ausländers, wäre eine Einvernahme des Polizisten zur Erhebung der Umstände bei der Anhaltung erforderlich gewesen.
18 Auch vom Versuch der Einvernahme des Ausländers hätte das Verwaltungsgericht angesichts einer ohnedies aktenkundigen Anschrift für dessen Ladung nicht ohne Weiteres Abstand nehmen dürfen.
19 So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass die ständige Rechtsprechung zu der durch BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen ist. Danach kann ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden, der unabhängige Verwaltungssenat (nun: das Verwaltungsgericht) hat aber etwa durch schriftliche Anfragen Bemühungen anzustellen, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212).
20 Das Verwaltungsgericht hätte angesichts der bereits im Verwaltungsakt aktenkundigen Anschrift des Ausländers den eigenen Versuch einer Kontaktaufnahme mit diesem nicht gänzlich unterlassen dürfen. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gefahr des Eintritts der Verjährung kann durch das zeitnahe Ausschreiben einer weiteren Verhandlung oder durch das Setzen einer Frist für ein Stellig machen des Zeugen durch den Vertreter bzw. zur Herstellung eines Videokontakts durch diesen begegnet werden. Bei Scheitern der Bemühungen eine Kontaktaufnahme über den Vertreter des Revisionswerbers herzustellen, hätte das Verwaltungsgericht angesichts der ohnedies aktenkundigen Anschrift selbst eine Ladung des Zeugen im Ausland zu versuchen gehabt.
21 Das Verwaltungsgericht stützt sich in seiner rechtlichen Beurteilung aber auch darauf, dass der Ausländer im Firmenwagen und damit in einer Betriebsräumlichkeit bzw. einem Arbeitsplatz des Unternehmens angetroffen worden sei, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei, weshalb von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, zumal der Revisionswerber keine plausible Erklärung geliefert habe, die dagegenspreche. Dabei übergeht das Verwaltungsgericht jedoch das vom Revisionswerber dazu samt Beweisantrag erstattete Vorbringen. Auch die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet das Verwaltungsgericht nämlich nicht davon, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. auch dazu VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, mwN).
22 Gerade im Hinblick auf das auch vom Verwaltungsgericht festgestellte familiäre Naheverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Ausländer ist eine außerbetriebliche Überlassung des Firmenfahrzeugs an letzteren zumindest nicht von vornherein als außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegend auszuschließen.
23 Schon weil das Verwaltungsgericht diese Zeugenbeweise nicht aufnahm, und es nicht ausgeschlossen ist, dass es bei Durchführung der unterlassenen Ermittlungen zu anderen Feststellungen gekommen wäre, belastete es sein Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
25 Da sich das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag des Revisionswerbers, das Land Tirol zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (siehe VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN).
26 Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Februar 2026
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