Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2025, DS/001/2020, betreffend Wiederaufnahme i.A. eines Disziplinarverfahrens nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, den Beschluss
gefasst:
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (im Weiteren: Disziplinargericht), DS/001/2020, vom 16. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber näher konkretisierter Dienstvergehen nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 3½ Monatsbezügen verhängt. Ferner verpflichtete es den Revisionswerber zum Ersatz von 2.800 Euro an Kosten des Disziplinarverfahrens.
2 Am 31. März 2025 brachte der Revisionswerber beim Disziplinargericht einen Schriftsatz mit der Bezeichnung „Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Art. 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG“ ein, mit dem er die Anträge stellte, 1. drei namentlich genannte Mitglieder des Disziplinargerichts mögen Befangenheitsanzeigen erstatten und sich der weiteren Ausübung ihres Amtes gemäß § 6 VwGVG enthalten, 2. das Disziplinargericht möge das gegenständliche Disziplinarverfahren zu DS/001/2020 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG wiederaufnehmen und 3. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
3 Das Disziplinargericht sprach mit Beschluss vom 7. Mai 2025 aus, dass der als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG sowie die sonstigen in dem Vorbringen angeführten Anträge als Anträge im Disziplinarverfahren nach den dafür anzuwendenden Bestimmungen des RStDG gewertet [werden]“ (Spruchpunkt I.). Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision sprach das Disziplinargericht aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Beschluss um eine verfahrensleitende Verfügung handle, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei; eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
4 In seiner Begründung führte es aus, aus den Organisationsvorschriften ergäben sich keine gesetzlichen Bestimmungen und auch kein Verweis auf solche, die das Verfahren des Disziplinargerichtes in Disziplinarangelegenheiten ansprechen oder gesondert regeln würden. Eine Anwendung der Bestimmungen der BAO, des FinStrG und des VwGVG sei durch die Einschränkung dieser Verfahrensrechte auf die im BFGG definierten Aufgabenbereiche des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen. Somit seien die nach § 209 RStDG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des RStDG zum Disziplinarverfahren anzuwenden. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergebe sich der unzweifelhafte Wille des Revisionswerbers, sein Disziplinarverfahren aus näher angeführten Gründen wiederaufzunehmen. Das Verfahren vor dem Disziplinargericht umfasse nicht nur das Verfahren bis zu dem abschließenden Erkenntnis oder Beschluss, sondern auch das beantragte außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 151 RStDG. Diese habe-mangels Regelungen in den Organisationsvorschriften des Disziplinargerichtes-durch das Disziplinargericht zu erfolgen, das in erster Instanz entschieden habe.
5 Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Disziplinargericht damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundsätzliche Zulässigkeit von Revisionen gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anhand § 25a VwGG zu beurteilen sei. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG sei gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der gegenständliche Beschluss stelle eine bloß verfahrensleitende Anordnung dar. Damit sei lediglich die Einordnung der Anträge vom 31. März 2025 als Anträge nach dem RStDG erfolgt, um zu entscheiden, ob bzw. welche Maßnahmen im Sinn des § 115 Abs. 2 RStDG die Richter des Disziplinarsenates zu setzen hätten, insbesondere ob andere Richterinnen und Richter über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hätten. Der Beschluss ändere jedoch nichts an der verfahrensrechtlichen Stellung des Revisionswerbers und seinen Möglichkeiten, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Zur Rechtsmittellegitimation bringt der Revisionswerber vor, es liege ein rechtskraftfähiger und anfechtbarer verfahrensrechtlicher Beschluss vor. Sowohl das Disziplinargericht als auch der Verwaltungsgerichtshof seien daran gebunden, solange der angefochtene Beschluss dem Rechtsbestand angehöre. Der Beschluss habe unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Senats, weil gemäß § 115 Abs. 2 RStDG Richter, die bereits am wiederaufzunehmenden Disziplinarverfahren an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben, nicht auch über die Wiederaufnahme entscheiden dürften, während im Anwendungsbereich des VwGVG eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen sei. Zudem sei in § 151 RStDG im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG nur ein Wiederaufnahmetatbestand normiert.
7 Die Revision ist unzulässig.
8 Gemäß § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß zweiter Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Eine allfällige Unrichtigkeit kann erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden, wenn diese Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte (vgl. dazu unter Verweis auf RIS-Justiz RS0122156 ausführlich VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048, mwN; siehe auch VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004).
9 Die Frage, ob gegen einen Beschluss des Disziplinargerichtes eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, mwN; zu einem Einleitungsbeschluss grundlegend VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zur Abgrenzung zwischen-anfechtbaren-verfahrensrechtlichen Beschlüssen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückgegriffen werden. Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, das heißt sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in der Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen neuerlich VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, unter Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020, mit zahlreichen Judikaturzitaten).
11 Die bloße Mitteilung des Disziplinargerichtes-mag sie auch in Beschlussform ergangen sein-im laufenden Wiederaufnahmeverfahren, dass der vom Revisionswerber eingebrachte Wiederaufnahmeantrag als Antrag „im Disziplinarverfahren nach den dafür anzuwendenden Bestimmungen des RStDG“ gewertet werde, vermag aber keinerlei unmittelbare Wirkung zu entfalten. Insbesondere hat das Disziplinargericht keinen verfahrensbeendenden Beschluss gefasst (vgl. zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die über auf eine endgültige Beendigung des Verfahrens gerichtete Anträge absprechen, neuerlich VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004, unter Verweis auf VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/09/0032). Soweit der Revisionswerber eine infolge der im Beschluss vertretenen Rechtsansicht zur Anwendung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag resultierende unrichtige Zusammensetzung des richterlichen Spruchkörpers bei der abschließenden Entscheidung des Disziplinargerichtes über den Wiederaufnahmeantrag ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass eine aus einer unrichtigen Zusammensetzung des Disziplinarsenats resultierende Unzuständigkeit vom Verwaltungsgerichtshof anlässlich einer dagegen erhobenen (zulässigen) Revision gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen wäre (vgl. zur amtswegigen Wahrnehmung einer Unzuständigkeit etwa VwGH 4.4.2024, Ro 2024/09/0001, mwN; siehe auch VwGH 3.6.2025, Ra 2024/09/0086, mwN; zum Vorliegen einer verfahrensleitenden Verfügung und mangelnden „Heilung“ der Unzuständigkeit bei beschlussmäßigem Ausspruch der Unzuständigkeit durch einen Richter und Weiterleitung an eine andere Gerichtsabteilung siehe VwGH 15.2.2024, Ra 2023/09/0189 und 0190, u.a., mwN). Allfällige Mängel, die sich aus der mitgeteilten Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages und Anwendung unrichtiger Verfahrensnormen ergeben würden, wären somit in der Revision gegen die Enderledigung bekämpfbar.
12 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden