Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M. über die Revision des T F, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit Partnerschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2025, W255 2316470 1/14E, betreffend Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Weiterbildungsgeld nach dem AlVG mangels gesetzlicher Grundlage zurück.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zuletzt von 1. März 2024 bis 30. Mai 2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit der B. AG gestanden sei. Seit 1. Juni 2025 sei er geringfügig bei der B. AG beschäftigt.
3 Er habe am 20. Mai 2025 beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 31. Mai 2025 beantragt.
4 In einem Gespräch am 15. Jänner 2025 habe er mit seinem direkten Vorgesetzten, AB, dessen Einverständnis zu einer Bildungskarenz im Ausmaß von zwölf Monaten, beginnend Ende Mai, eingeholt. Ein konkretes Datum sei nicht festgelegt worden. Der Revisionswerber habe am selben Tag ein Gesprächsprotokoll angefertigt, das er und AB unterschrieben hätten.
5 Am 21. und 28. Jänner 2025 habe der Revisionswerber jeweils Gespräche mit der zuständigen Mitarbeiterin der Personalabteilung, DL, über die beabsichtigte Bildungskarenz geführt. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das genaue Datum noch nicht festgestanden. Lediglich ein ungefährer Beginn Ende Mai und eine Dauer von zwölf Monaten seien vereinbart gewesen.
6 Ab Ende Jänner/Anfang Februar 2025 habe der Revisionswerber Gespräche mit dem (u.a. für den Abschluss von Bildungskarenzvereinbarungen zuständigen) CH geführt. CH habe dem Revisionswerber mündlich die Zustimmung zur Bildungskarenz signalisiert, dabei aber noch nicht gewusst, ob die Bildungskarenz Anfang, Mitte oder Ende Mai beginnen werde. Am 15. Mai 2025 sei erstmals zwischen dem Revisionswerber und CH als Vertreter der Dienstgeberin die Vereinbarung geschlossen worden, dass der Revisionswerber von 31. Mai 2025 bis 30. Juni 2026 in Bildungskarenz gehen werde.
7 Dass eine mündliche Zustimmung zur Bildungskarenz mit einem konkreten Beginn am 31. Mai 2025 bereits davor erteilt worden sei, habe der Revisionswerber nicht glaubhaft darzutun vermocht. Weder habe er schriftliche Nachweise zwischen ihm und CH vorlegen können, noch habe der als Zeuge einvernommene CH in der mündlichen Verhandlung eindeutig sagen können, wann vor dem 1. März 2025 diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre.
8Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seinem Antrag auf Weiterbildungsgeld eine Bestätigung der Dienstgeberin vorgelegt habe, wonach die Bildungskarenz „bereits im Jänner bzw. Februar 2025 mündlich vereinbart“ worden sei. Eine nachweisliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in einem konkreten Zeitraum zwischen dem Revisionswerber und dem zuständigen Betriebsleiter CH sei aber erst am 15. Mai 2025 getroffen worden. Es möge zwar sein, dass davor bereits Gespräche über die geplante Bildungskarenz stattgefunden hätten, ein in der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geforderter Nachweis liege jedoch erstmalig in der Vereinbarung vom 15. Mai 2025. In dieser Vereinbarung werde auch erstmals der konkrete Zeitraum der Bildungskarenz genannt. Auch wenn eine Bildungskarenz mündlich vereinbart werden könne, habe der Revisionswerber eine mündliche Zustimmung von CH bereits vor dem 1. März 2025 nicht glaubhaft machen können. Für eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber und CH spätestens am 28. Februar 2025, die inhaltlich hinreichend bestimmt sei und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringe, lägen keinerlei Nachweise vor.
9 Das AMS habe den Antrag daher (mangels Anwendbarkeit des mit der Novelle BGBl. I Nr. 7/2025 aufgehobenen § 26 AlVG) zu Recht zurückgewiesen.
10Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht tragende Grundsätze des Zivilrechts verletzt habe und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Außerdem liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, was unter einer „nachweislichen“ Vereinbarung zu verstehen sei, wenn der Gesetzgeber absichtlich keine schriftliche Vereinbarung genannt habe. Es wäre völlig widersinnig, alle für eine perfekte schriftliche Vereinbarung geforderten Vertragsmerkmale in einer schriftlichen Aufzeichnung zu verlangen, wenn gerade keine schriftliche Vereinbarung gefordert sei. Es liege außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass Parteien einen schriftlichen Vertrag perfekt aufsetzen und ihn dann nicht als Vertrag unterfertigen, sondern als sonstige Gesprächsnotiz. Der Gesetzgeber habe also nicht darauf abzielen können, dass alle für den Antrag auf Weiterbildungsgeld notwendigen Punkte bereits vor Ende Februar schriftlich festgelegt werden müssten. Die gesamte Formulierung der Übergangsbestimmung werde dadurch ad absurdum geführt.
15§ 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des am 18. März 2025 kundgemachten Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025BSMG 2025, BGBl. I Nr. 7, mit dem die §§ 26 und 26a AlVG mit Ablauf des 31. März 2025 aufgehoben wurden (vgl. § 80 Abs. 19 AlVG), lautet wie folgt:
„(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
16 Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesverwaltungsgericht, dass die (unstrittig am 31. Mai 2025 begonnene) Bildungskarenz spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart worden sei. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die nur dann revisibel wäre, wenn sie in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise erfolgt wäre. Davon kann hier aber keine Rede sein.
17Die (im Plenum des Nationalrats eingefügte) Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG verfolgt erkennbar den Zweck, im Fall von Bildungskarenzen, die schon vor der politischen Festlegung über die Abschaffung des Weiterbildungsgelds vereinbart wurden, das Vertrauen auf die erwartete finanzielle Absicherung zu schützen. Umgekehrt soll aber durch das Erfordernis einer „nachweislichen“ Vereinbarung der Missbrauch dieser Regelung verhindert werden.
18 Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die nur allgemeine mündliche Zustimmung zu einer Bildungskarenz ohne konkretes Anfangs- und Enddatum nicht als ausreichend erachtet hat.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2026
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