Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. G S, vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, I404 2318299 1/3E, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach § 73a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der revisionswerbenden Partei (nach deren eigenem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit) am 28. Oktober 2025 zugestellt, sodass die Revisionsfrist (ausgehend von diesem Vorbringen) am 9. Dezember 2025 endete. An diesem Tag um 17:16 Uhr wurde die Revision per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
4 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0151, mwN).
5 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist ausgehend vom in der Revision angegebenen Zustelldatum (28. Oktober 2025) am 9. Dezember 2025 bzw. ausgehend von einer Zustellung erst am 29. Oktober 2025 (vgl. § 89d Abs. 2 GOG) am 10. Dezember 2025. Zum für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung war die Revisionsfrist bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
6 Die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision ist dort wie eine Nachfrage durch den Verwaltungsgerichtshof am 22. Dezember 2025 ergeben hat nicht eingelangt.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2026
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