Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des R S, bei Einbringung der Revision vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2025, W266 2312171 1/23E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Notstandshilfe des Revisionswerbers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 12. Februar 2025 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt werde.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber am 14. Mai 2024 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe. Am 24. Juni 2024 sei von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein orthopädisches und am 27. September 2024 ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Das Gesamtleistungskalkül reiche demnach für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit Bescheid der PVA vom 16. Oktober 2024 sei der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe dagegen keine Klage erhoben.
3 Am 12. Februar 2025 seien im Rahmen eines persönlichen Termins bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) die Gutachten der PVA mit dem Revisionswerber besprochen worden. Der Revisionswerber sei gefragt worden, ob er sich unter Berücksichtigung der in den Gutachten angeführten Einschränkungen arbeitswillig erkläre. Ebenso seien ihm die Rechtsfolgen einer Arbeitsunwilligkeit dargelegt worden. Zur Darlegung von zumutbaren Verweisungsberufen durch das AMS sei es nicht gekommen, weil der Revisionswerber darauf beharrt habe, nicht arbeitsfähig zu sein.
4 Mit Bescheid der PVA vom 3. Juli 2025 sei ein neuerlicher Antrag des Revisionswerbers auf Invaliditätspension vom 12. März 2025 zurückgewiesen worden, weil es zu keiner wesentlichen Sachverhaltsänderung gekommen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Revisionswerber eine Klage erhoben, die noch anhängig sei.
5 In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich eine generelle Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG, die die Verfügbarkeit ausschließe, daraus ergeben könne, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG bestehe, weigere, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Allerdings müsse das AMS der arbeitslosen Person nicht nur das ihre Arbeitsfähigkeit bestätigende Gutachten, sondern auch die dem Gutachten entsprechenden und nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Dies könne jedoch entfallen, wenn die arbeitslose Person klar zum Ausdruck bringe, wegen ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit jegliche Beschäftigung abzulehnen.
6 Dem Revisionswerber seien weder abstrakt zumutbare Berufsbilder noch konkrete Beschäftigungsangebote vorgehalten worden, dies allerdings nur deshalb, weil er auf der aus seiner Sicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit beharrt habe und die Mitarbeiterin des AMS aufgrund der „sich im Kreis drehenden Argumentation“ nicht dazugekommen sei.
7 Letztlich sei noch auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift am 12. Februar 2025 nicht nur aufgrund der Gutachten der PVA von Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen sei, sondern die PVA mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 bereits den Antrag auf Invaliditätspension abgewiesen habe. Eine rechtskräftige Feststellung in Bezug auf die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit sei grundsätzlich bindend für das AMS.
8 Das AMS sei zu Recht davon ausgegangen, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege, weil sich der Revisionswerber trotz seiner (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit als nicht arbeitsfähig erklärt habe.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Unter diesem Gesichtspunkt erstattet der Revisionswerber ein weitwendiges Vorbringen, das jedoch den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses verfehlt: Zu beurteilen war nämlich ausschließlich, ob der Revisionswerber am 12. Februar 2025 seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht hatte, indem er nach Vorhalt der seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten und nach Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt hatte, arbeitsunfähig zu sein. Weder das (fehlende) „Verschulden an seinen Gesundheitsbeschwerden“ noch der aktuelle Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spielten dafür eine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht war auch damit im Recht, dass das AMS und das Bundesverwaltungsgericht an den rechtskräftigen Bescheid, mit dem der Antrag auf Invaliditätspension mangels Invalidität abgewiesen wurde, gebunden waren (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106 und 0107, Rn. 43, mwN). Sollte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers tatsächlich Arbeitsunfähigkeit eintreten, so stünde das der (Weiter )Gewährung der Notstandshilfe im Übrigen ebenso entgegen wie die Arbeitsunwilligkeit (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 iVm. § 8 AlVG).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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