Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Dr. I H, vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2025, I413 2280642 1/30E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt I. fest, dass der Revisionswerber in der Zeit von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2021 auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen sei. In den weiteren Spruchpunkten wurden für die einzelnen Kalenderjahre der Pflichtversicherung die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge festgestellt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 1996 in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ ausübe und zudem seit dem Jahr 2001 in Österreich unselbständig an der Universität Innsbruck beschäftigt sei. Mit Versicherungserklärung vom 22. Februar 2022 habe er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zur Pflichtversicherung angemeldet und ausgeführt, dass die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden. Dazu habe er auch eine A1-Bescheinigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29. April 2022 für den Zeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2024 in Vorlage gebracht. Am 30. Mai 2023 habe die BVAEB eine weitere A1 Bescheinigung ausgestellt, in der die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. März 2022 festgestellt worden sei.
3 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass zunächst die in der Schweiz ab 1. Juni 2009 gültige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zum Tragen gekommen sei. Deren Art. 14c lit. b sehe vor, dass in den im Anhang VII aufgeführten Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werde, und auch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde, zur Anwendung kämen. Einer der Fälle nach Anhang VII sei die „Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt“. Vor diesem Hintergrund sei der Revisionswerber bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften der Schweiz und hinsichtlich seiner unselbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften Österreichs unterlegen.
4 Seit dem 1. April 2012 gelte die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 samt der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz. Die Übergangsbestimmung des § 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei auf eine Situation wie jene des Revisionswerbers nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C 33/18 nicht anzuwenden.
5 Nach Art. 13 Abs. 3 der (demnach allein maßgeblichen) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedsaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die SVS zum Schluss komme, dass der Revisionswerber den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass das Urteil des EuGH in der Rechtssache C 33/18 anders als das Bundesverwaltungsgericht meine nicht für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblich sei. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, welche Rechtsvorschriften in der vorliegenden Konstellation anzuwenden seien.
11 Entgegen diesem Vorbringen ergibt sich aus dem genannten Urteil des EuGH aber klar, dass die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf eine Situation nicht anwendbar ist, in der zum Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß Art. 14c lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten (vgl. zusammenfassend die Rn. 49 des Urteils). In genau dieser Situation befand sich unstrittig der Revisionswerber. Für ihn galt daher ab dem 1. April 2012 ausschließlich ohne Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, aus deren Art. 13 Abs. 3 folgt, dass er den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag.
12 Auf die von der BVAEB ausgestellte A1 Bescheinigung, auf die in den Revisionsgründen mehrfach Bezug genommen wird, kam es demgegenüber nicht an: Bindende Wirkung entfaltet eine solche Bescheinigung nämlich nur gegenüber Trägern (und Gerichten: vgl. etwa EuGH 6.9.2018, C 527/16, Alpenrind ) eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurde; hingegen ist keine Bindungswirkung der von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente gegeben (vgl. VwGH 6.5.2025, Ra 2022/08/0141, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2025
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