JudikaturVwGH

Ro 2025/08/0005 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A E in L (Deutschland), vertreten durch den Rechtsanwalt Olaf Matlach sowie die Rechtsanwältinnen Susanne Jordan und Stephanie Alba in 30559 Hannover, Tiergartenstraße 105, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2024, G305 2299623 1/10E, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung im Einzelnen genannter Mängel, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der Herstellung des Einvernehmens mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt bzw. der Ablegung der Eignungsprüfung durch einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt (vgl. §§ 5 und 24 EIRAG), gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zurück. Der Revisionswerber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Revisionswerbers.

2 Kommt die revisionswerbende Partei einer gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, näher bezeichnete Form und Inhaltsmängel der Revision zu beheben, nicht (vollständig) nach, gilt dies gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.

3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesfalls das Revisionsverfahren anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen ein Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 10.1.2024, Ro 2023/15/0025, mwN).

Wien, am 1. April 2025

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