Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. DDipl. Ing. Dr. mont. A S, BSc, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. November 2025, Zlen. LVwG 2025/15/2068-7 und LVwG 2025/15/2303 5, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber als abfallrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft im Wege der Abweisung seiner Beschwerden gegen zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 26. Juni 2025 und vom 9. Juli 2025 wegen insgesamt zweier Übertretungen nach § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) jeweils eine Geldstrafte verhängt und ihn zum Kostenersatz verpflichtet.
2 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision ist mit dem Antrag verbunden ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Frage des Nachteils des Revisionswerbers am (vorläufigen) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wird darin ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung durch „die Kumulierung von Strafen aufgrund von Übertretungen gegen das AWG 2002“ zu einem Entzug der Erlaubnis der Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers führen könnte. Würde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, könnte im Falle einer weiteren Verurteilung die Erlaubnis entzogen werden und der Revisionswerber seine Tätigkeit in dem Unternehmen nicht mehr fortsetzen und somit verlieren.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0021, mwN). Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
5 Mit dem Vorbringen wird ein allfälliger künftiger Entzug einer Erlaubnis gemeint: der Erlaubnis der Bestellung des Revisionswerbers als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 angesprochen. Dass insoweit mehr als eine bloße (hypothetische) Möglichkeit vorliegt, wird nicht behauptet. Schon deshalb vermag die Revision aber keinen aus dem angefochtenen Erkenntnis resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung darzulegen (vgl. zu einem solchen Vorbringen bereits VwGH 22.4.2025, Ra 2025/07/0051).
6 Es muss daher auch nicht weiter geprüft werden, ob der vorgebrachte mögliche Nachteil der sich erst durch die Entscheidung in einem allfälligen Verfahren nach § 26 Abs. 2 iVm § 25a Abs. 3 und 6 AWG 2002 aktualisieren würde überhaupt unmittelbar durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses eintritt (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2014, Ra 2014/02/0052, VwGH 29.9.2014, Ra 2014/02/0068, und VwGH 23.7.2018, Ra 2018/03/0083).
7 Dem Antrag war daher im Ergebnis nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Jänner 2026
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