Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. J E, 2. K E, 3. E S, 4. M S, 5. J H, 6. F H, 7. R H und 8. S H, alle vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2025, LVwG 553224/10/KH/DaE 553231/2, betreffend eine abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: E gGmbH, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. März 2025 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Mitbeteiligten im vereinfachten Verfahren unter Festsetzung von Auflagen und Bedingungen und nach Maßgabe einer Projektbeschreibung antragsgemäß die abfallrechtliche Genehmigung für eine Zähl und Sortieranlage für Pfandgebinde mit einer maximalen Kapazität von 1.500 Tonnen pro Jahr.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde und brachten vor, sie seien im Bewilligungsverfahren als Nachbarn im Sinn von § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 anzusehen. Tatsächlich seien die Voraussetzungen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht vorgelegen. Es seien näher dargestellte Emissionen der Anlage zu erwarten.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Erst bis Siebtrevisionswerber als unbegründet ab sowie mit Beschluss die Beschwerde der Achtrevisionswerberin als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
4 Begründend führte es soweit im Revisionsverfahren wesentlich aus, die Erst bis Siebtrevisionswerber bewohnten Liegenschaften, die sich im möglichen Immissionsbereich der Anlage befänden. Sie seien daher als Nachbarn im Sinn von § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 anzusehen. Es komme ihnen somit eine eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gegeben seien.
5 Da die von der Mitbeteiligten beantragte Anlage den Schwellenwert von 10.000 Tonnen pro Jahr nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 nicht erreiche und auch keine IPPC Behandlungsanlagen bzw. kein Seveso Betrieb vorliege, sei die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewilligung im vereinfachten Verfahren zu erteilen gewesen sei. Dabei sei auf das genehmigte Projekt abzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber komme es nicht darauf an, ob die Anlage tatsächlich eine höhere Leistungsfähigkeit hätte. Die Beschwerden seien daher nicht begründet.
6 Die Achtrevisionswerberin wohne nicht im möglichen Immissionsbereich der Anlage und sei daher nicht als Nachbarin im Sinn von § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 anzusehen, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und das von den Revisionswerbern beantragte Gutachten eines „Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Abfalltechnik, Luftreinhalterecht, Schalttechnik, Hydrologie und Medizin“ nicht eingeholt. Durch die beantragte Beweisaufnahme wäre „feststellbar“ gewesen, dass „die Kapazitäten der verfahrensgegenständlichen Anlage die von der mitbeteiligten Partei deklarierte Schwelle von 1.500 t/a erheblich überschreiten können“. Davon ausgehend seien die Voraussetzungen der Durchführung eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht vorgelegen. Richtigerweise sei die Prüfung, ob die Kapazität von 10.000 Tonnen pro Jahr nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 erreicht werde, nach „objektiv technischen“ Maßstäben vorzunehmen und könne es nicht bloß auf die „deklaratorisch angegebenen“ Mengen ankommen. Die Frage, ob die Anlage tatsächlich hinsichtlich ihrer Kapazität unter § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 falle, könne also nicht erst späteren Kontroll oder Strafverfahren vorbehalten bleiben.
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0082, mwN).
12 Im vereinfachten Verfahren (§ 50 AWG 2002) sind unter anderem sofern es sich nicht um IPPC Behandlungsanlagen oder Seveso Betriebe handelt nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr zu bewilligen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass sich der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 AWG 2002 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlage hervorgehen. Auch zur Beurteilung, ob die in § 37 Abs. 3 AWG 2002 festgelegten Schwellenwerte erreicht werden, ist daher auf den im Genehmigungsverfahren gestellten Antrag abzustellen (vgl. VwGH 18.1.2016, Ra 2015/07/0163, mwN).
14 Entgegen der Revision ist daher nicht zweifelhaft, dass zur Beurteilung, ob die Schwelle von 10.000 Tonnen pro Jahr nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 erreicht wird, die beantragte Kapazität maßgeblich ist (vgl. idS VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0082; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 2 § 37 Rz 75; Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2014], § 37 AWG 2002 K 19). Ein konsenswidriger Betrieb der Betriebsanlage ist dem Konsenswerber somit im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. nochmals VwGH Ra 2015/07/0163; sowie etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2023/04/0018, mwN).
15 Im vorliegenden Verfahren war der Antrag der Mitbeteiligten unstrittig auf die Genehmigung einer sonstigen Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle im Sinn von § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 mit einer Kapazität von 1.500 Tonnen, somit deutlich weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr, gerichtet. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung im vereinfachten Verfahren erfolgen konnte. Darauf, ob die Anlage (bei konsenswidrigem Betrieb) allenfalls auch eine höhere Kapazität bewältigen könnte, kam es nicht an, sodass dem insoweit gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Relevanz zukam.
16 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass eine mündliche Verhandlung etwas zur Klärung von für den Verfahrensausgang relevanten Tatsachen oder Rechtsfragen beitragen hätte können. Ausgehend davon zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, dass die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorgelegen wären (vgl. etwa näher zu § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 VwGH 25.7.2024, Ra 2024/07/0066 bis 0105).
17 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Achtrevisionswerberin keine Nachbarin der beantragten Anlage und daher nicht Partei des Genehmigungsverfahrens war, tritt die Revision nicht entgegen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2026
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