Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2025, Zl. W138 2297012 1/19E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 und dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerde der Revisionswerberin (Standortgemeinde) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP Behörde vom 27. Juni 2024, mit dem gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) festgestellt worden war, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend die Bodenaushubdeponie W. keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege, abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
2 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragten sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei jeweils die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
8 Ferner kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).
9 Unter Punkt 2. („Revisionspunkte und gründe“), Unterpunkt 2.1. der Revision erachtet sich die Revisionswerberin zunächst in ihrem Recht darauf verletzt, dass ein UVP pflichtiges Vorhaben, welches innerhalb ihres Gemeindegebietes liege, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werde.
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Parteien ein (mit dem zitierten Vorbringen geltend gemachtes) abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ jedoch nicht zu (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0012 bis 0023; zur Standortgemeinde vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037; zu Nachbarn vgl. erneut VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, jeweils mwN).
11 Weiters behauptet die Revisionswerberin eine Verletzung ihres Rechts darauf, dass bei einer Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP G 2000 die erwartbaren Auswirkungen bereits genehmigter, aber noch nicht ausgeführter Vorhaben (hier: bereits genehmigter, aber nicht ausgeführter befristeter Rodungen im Sinn des Anhangs 1 Z 46 lit. g UVP G 2000), die gleichartige Umweltauswirkungen aufwiesen, berücksichtigt werden. Damit wird allerdings nur die richtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht; dies stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. nochmals VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN), sondern es handelt sich um die Behauptung eines Revisionsgrundes (vgl. dazu auch VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; 27.2.2025, Ra 2025/10/0018 bis 0019; 17.3.2026, Ra 2026/07/0008, jeweils mwN).
12 Mit der Behauptung einer Verletzung in ihren Rechten auf ein mängelfreies Verfahren (vgl. VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0225, mwN) und auf vollständige und richtige Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111 bis 0112; 30.11.2022, Ra 2022/14/0210, jeweils mwN) wird ebenso wenig ein subjektiv öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bzw. ein tauglicher Revisionspunkt angeführt.
13 Die Revisionswerberin hat mit dem zitierten Vorbringen somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht.
14 Hinsichtlich der in den Revisionspunkten abschließend relevierten Verletzung im Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften enthält die Revision in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Ausführungen (vgl. dazu VwGH 20.11.2023, Ra 2023/14/0432; vgl. ferner VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0024 bis 0025). In der Revision wird (insoweit) somit keine Rechtsfrage aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2026
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