Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision 1. des R M, 2. des G S und 3. des M H, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2025, LVwG AV 2452/001 2023, betreffend Anzeige einer Maßnahme nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: F GmbH, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2022 nahm die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 19. April 2019 über die Abänderung einer mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 genehmigten Abfallbehandlungsanlage zur Kenntnis und stellte fest, dass es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelte.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. September 2023 änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 1. Juli 2022 ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), das davon ausging, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 VwGVG ergangen sei, die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach ausdrücklich aus, wie über die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 19. April 2019 betreffend eine nicht wesentliche Änderung zu entscheiden sei, wobei unter anderem die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) mit 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag und als zusätzliches Behandlungsverfahren für die Mietenhygienisierung das Verfahren R3_12 (Biologische Verwertung Erdenherstellung für Rekultivierungsschichten) festgelegt wurden.
4 Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren maßgeblich fest, die mitbeteiligte Partei betreibe an einem näher bezeichneten Standort eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer wesentlicher Änderungen der bestehenden Abfallbehandlungsanlage erteilt.
5 Nach einer ausführlichen Darstellung der mit der verfahrensgegenständlichen Änderung beabsichtigten Festlegung des Herstellungsprozesses von Blumen und Gartenerde wies das Verwaltungsgericht darauf hin, die Behandlungskapazität zur Hygienisierung (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) betrage 18.000 t pro Jahr bzw. 60 t pro Tag.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, für die Hygienisierung und das zwischengelagerte Material ergäben sich mittlere Emissionsraten von 27,2 MGE/h für das dem gegenständlichen Anzeigeverfahren zugrunde liegende Projekt. Für den ursprünglichen Zustand laut Bescheid vom 4. Jänner 2018 ergäben sich für die Umlagerung und das zwischengelagerte Material mittlere Emissionsraten von 24,9 MGE/h. Die Differenz der Emissionsraten betrage rund 9 %.
7 Die Änderung der Zusatzbelastung von Geruchsstoffen, dargestellt als die Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeit zwischen „Soll Zustand“ (Bescheid vom 1. Juli 2022) und „Ist Zustand“ (Bescheid vom 4. Jänner 2018) zeige, dass an der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden, an der Liegenschaft des Zweitrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,4 % Jahresgeruchsstunden und an der Liegenschaft des Drittrevisionswerbers Geruchszusatzbelastungen von 0,6 % Jahresgeruchsstunden bestünden. Die Differenz der prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von „Soll Zustand“ und „Ist Zustand“ betrage somit weniger als 1 %.
8 Beweiswürdigend ging das Verwaltungsgericht davon aus, die dem Bescheid vom 4. Jänner 2018 zugrunde liegenden Berechnungen der Geruchsemissionen seien aus dem EDV Programm GERDA abgeleitet worden. Eines der darin inkludierten Rechenmodule behandle Geruchsemissionen aus Kompostieranlagen für Bioabfälle. Verfahrensgegenständlich seien jedoch keine Kompostierungsprozesse, sodass von einer Geruchsfreisetzung unmittelbar während und nach dem Zerkleinerungsprozess von Holz sowie durch ungesteuerte Abbauprozesse während der Zwischenlagerung und von einer beständigen Abnahme des Potenzials zur Geruchsfreisetzung ausgegangen worden sei. Die Ermittlung der Emissionen in der luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren beruhte auf den in der „VDI 3475 Blatt 5/2021“ angegebenen Geruchsstoffemissionsraten von Garten und Parkabfällen. Da es wenig zweckmäßig sei, die mit unterschiedlichen Rechenprogrammen ermittelten Emissionen unmittelbar zu vergleichen, habe das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Vorhabens auf Basis der Emissionsfaktoren aus der „VDI Richtlinie 3475 7“ für den ursprünglichen Zustand aufgetragen. Die festgestellten Emissionsraten gründeten sich auf der daraufhin vorgelegten luftreinhaltetechnischen Beurteilung für den „Soll Zustand“ und den „Ist Zustand“.
9 In der Folge legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, aus welchem Grund es entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber diese Vorgangsweise für sachlich erachtete und es berief sich dabei maßgeblich auf Aussagen von Sachverständigen (sowohl des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei als auch des Amtssachverständigen), denen zufolge eine exakt passende Berechnungsmethode nicht existiere, aber die VDI Richtlinie dem am nächsten komme bzw. es sich bei den Berechnungen aufgrund der VDI Richtlinie um ein Modell handle, das dem realen Zustand möglichst nahe komme. Diesen sachverständigen Beurteilungen seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
10 Zum Vorbringen der Revisionswerber, die luftreinhaltetechnischen Berechnungen zum „Ist Zustand“ mit einer Lagerdauer von 80 Tagen entsprächen nicht den Vorgaben der „VDI Richtlinie 3475 Blatt 6 und 7“, wonach eine sofortige und zügige Verarbeitung der angelieferten Abfälle erfolgen solle bzw. der im Bescheid vom 4. Jänner 2018 zitierten Stellungnahme des (behördlichen) Amtssachverständigen, wonach eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden dürfe, wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die „VDI Richtlinie 3475 Blatt 6“ den Stand der Technik für Anlagen zur Kompostierung von Bioabfällen beschreibe, „Blatt 7“ die „Emissionsminderung Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung“. Gegenständlich handle es sich jedoch nicht um eine Kompostierungsanlage. Da es keine vergleichbaren Vorgaben für eine Hygienisierungsanlage gebe, sei es aus luftreinhaltetechnischer Sicht nachvollziehbar und plausibel, sich hinsichtlich der Emissionsfaktoren an dieser Richtlinie zu orientieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche Vorgaben für Kompostierungsanlagen einzuhalten seien.
11 Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass weder in den Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid eine bestimmte Lagerdauer festgesetzt worden sei und es wies unter anderem darauf hin, dass im Bescheid vom 4. Jänner 2018 in einer Auflage eine Beschränkung der Zwischenlagerung für maximal 100 t für die Dauer von 48 Stunden festgesetzt worden sei; dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf SN 92102 Mähgut, Laub und nicht auf den verfahrensgegenständlichen Baum und Strauchschnitt. Abgesehen von dieser Abfallart sei keine bestimmte Lagerdauer behördlich vorgeschrieben worden. Weiters sei im Projekt ein Umlagern bzw. Wenden des Materials vorgesehen und führten Manipulationsschritte zu einer Verringerung der Emissionen. Darüber hinaus seien auch Baum und Strauchschnitte projektgegenständlich, die einen höheren Holzanteil aufweisen, wodurch Abbauprozesse später einsetzten und dadurch geringere Emissionen aufträten. Überdies sei auch beim „Ist Zustand“ von Umlagerungen auszugehen. Dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung eine längere Lagerdauer berücksichtigt habe, mache sie daher nicht unschlüssig. Im Übrigen begegne es keinen Bedenken, dass die VDI Richtlinie hinsichtlich der Emissionsfaktoren herangezogen worden sei, nicht jedoch hinsichtlich der (von den Revisionswerbern für notwendig befundenen) „Einhausung“, zumal diese nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes sei.
12 Sodann begründete das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, weshalb keine IPPC Anlage und keine wesentliche Änderung iSd § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vorliege, sondern zulässigerweise gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 ein Anzeigeänderungsverfahren durchgeführt worden sei.
13 Schließlich legte das Verwaltungsgericht mit jeweils näherer Begründung dar, weshalb es verschiedenen, von den Revisionswerbern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision machen die Revisionswerber zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung iSd § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 von einem unzutreffenden „Ist Zustand“ ausgegangen. In diesem Zusammenhang weisen die Revisionswerber darauf hin, der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024 sei als „Ist Zustand“ eine Lagerdauer von 80 Tagen zu Grunde gelegt. Demgegenüber sei in der Begründung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 das Gutachten des (behördlichen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik insoweit wiedergegeben, als darin ausgeführt gewesen sei, die Zwischenlagerung von Baum und Strauchschnitt bzw. Häckselgut solle möglichst kurz gehalten werden bzw. solle gemäß einer Vollzugsempfehlung des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz eine Lagerungsdauer von ein bis zwei Wochen nicht überschritten werden. Weiters verweisen die Revisionswerber allerdings ohne weitere Konkretisierung auf eine Aussage des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wonach „ein bis zwei Wochen gemeint sein könnten“.
19 Soweit dieses Vorbringen der Revisionswerber dahin zu verstehen sein sollte, dass sie sich damit gegen die Auslegung des Bescheides vom 4. Jänner 2018 durch das Verwaltungsgericht und dagegen wenden, dass dieses davon ausgegangen ist, weder in den diesbezüglichen Einreichunterlagen noch im Genehmigungsbescheid sei eine bestimmte Lagerdauer „festgesetzt“, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind. Anderes gilt jedoch etwa dann, wenn sich die vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommene Auslegung eines verfahrensgegenständlichen Bescheides als unvertretbar erweist (vgl. in diesem Sinne VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0144, Rn. 10, mwN).
20 Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bescheidauslegung zeigen die Revisionswerber mit dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Immerhin wurde ungeachtet dieser Äußerung des Sachverständigen im Bescheid vom 4. Jänner 2018 anders als im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen angesprochene Auflage 52 des betreffenden Bescheides hinsichtlich einer maximalen Zwischenlagerungsdauer von 48 Stunden für Mähgut, Laub (SN 92102) keine Auflage über eine maximale Lagerungsdauer für Baum und Strauchschnitt bzw. Häckselgut vorgeschrieben. Folglich ist es nicht als unvertretbar zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei mit dem Bescheid vom 4. Jänner 2018 nicht bloß eine maximale Lagerdauer von ein bis zwei Wochen bewilligt worden, und es in weiterer Folge die Schlüssigkeit der luftreinhaltetechnischen Beurteilung vom 25. November 2024, das von einer Lagerdauer von 80 Tagen im „Ist Zustand“ ausging, bejahte.
21 Weiters machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es liege entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht schon infolge der „Umstellung“ von mechanischer auf biologische Behandlung eine wesentliche Änderung vor. Dazu behaupten die Revisionswerber, es komme durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen zu einer massiven Veränderung im Emissionsverhalten und die biologische Behandlung könne nicht emissionsneutral sein, da sie eine aktive Zersetzung organischer Bestandteile des Abfalls zur Folge habe, was zur Emission von Treibhausgasen und Luftschadstoffen, Geruchsemissionen, Änderungen der Wasseremissionen, und Wärmeentwicklung führe.
22 Dabei lassen die Revisionswerber jedoch außer Acht, dass eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen eintritt, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2024/07/0197, Rn. 17, mwN).
23 Fallbezogen behaupten die Revisionswerber weder, dass einer der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle vorliege, noch bringen sie in irgendeiner Weise substantiiert vor, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen solche seien, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt iSd § 2 Abs. 8 Z 3 erster Teilsatz AWG 2002 haben können. Im Übrigen legen die Revisionswerber auch nicht konkret dar, dass durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage iSd § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 nachteilig beeinflusst würde, sondern sie führen bloß allgemein aus, welche Emissionen mit einer biologischen Behandlung verbunden seien. Die Behauptung der Revisionswerber, die „Umstellung“ von mechanischer auf biologische Behandlung sei „nicht einmal theoretisch als emissionsneutral zu betrachten“, entbehrt im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
24 Weiters machen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es sei unzulässig, dass zur Ermittlung der Geruchsemissionsfracht im gegenständlichen Verfahren auf die „VDI Richtlinie“ zurückgegriffen worden sei, während die dem Genehmigungsbescheid vom 4. Jänner 2018 zugrunde liegende Emissionsanalyse und Immissionsprognose auf Basis des Modells „GERDA“ abgeschätzt worden sei. Überdies bringen die Revisionswerber vor, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Hygienisierung um die erste Phase einer Kompostierung, weshalb die Anlage gemäß der für Kompostierungen geltenden VDI Richtlinie eingehaust hätte werden müssen.
25 Zum Thema der Einhausung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass wie auch schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat die Parteistellung der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens beschränkt ist. Soweit daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 für das Vorliegen einer wesentlichen Änderungen nicht und die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 für die Zulässigkeit der Durchführung eines Anzeigeänderungsverfahrens erfüllt sind, zeigen die Revisionswerber mit ihrem auf die Unzulässigkeit der fehlenden Einhausung bezogenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
26 Zur Frage der Zulässigkeit der Beurteilung der Geruchsemissionsfracht anhand der VDI Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beurteilung des „Ist Zustandes“, als auch jene des „Soll Zustandes“ anhand der VDI Richtlinie und sohin nach denselben Maßstäben berechnet worden sind. Schon aus diesem Grund geht das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber, das davon ausgeht, es seien bei der Gegenüberstellung des „Ist Zustandes“ und des „Soll Zustandes“ unterschiedliche fachliche Parameter bzw. Rechnungsmodelle herangezogen worden, ins Leere. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter ausführlicher Bezugnahme auf sachverständige Äußerungen dazu dargelegt, aus welchem Grund es fallbezogen die Heranziehung der VDI Richtlinie (anstelle des EDV Programms GERDA) als sachlich erachte. Dieser Beurteilung sind die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen getreten, weshalb sie auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigen.
27 Schließlich behaupten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge „unerledigt“ gelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, Rn. 13, mwN).
28 Zum Beweisantrag der Revisionswerber, der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik möge (eigene) Berechnungen in Bezug auf die Emissionsrate des „Ist Zustandes“ und des „Soll Zustandes“ durchführen, ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, es befänden sich bereits entsprechende Berechnungen im Akt und die Revisionswerber hätten nicht dargetan, zum Nachweis welcher konkreter Tatsachen eine neuerliche Berechnung durchgeführt werden solle. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen. Im Übrigen haben es die Revisionswerber auch unterlassen, die Relevanz des von ihnen aufgezeigten Verfahrensmangels darzulegen (zur Erforderlichkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2025/07/0298, Rn. 13, mwN). Folglich wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
29 Zum Beweisantrag der Revisionswerber, es möge dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aufgetragen werden, ein Gutachten zu erstatten, in dem die Annahme, dass bereits im Jahr 2018 eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden sei, nicht berücksichtigt werde, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Aussagen des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass es aus fachlicher Sicht auf den Umstand der Genehmigung einer Hygienisierungsfläche nicht ankomme, weil biologische Abbauprozesse bereits in der genehmigten Zwischenlagerung angesprochen und folglich auch in der Emissionsdarstellung Planfall „Ist Zustand“ Emissionsangaben für notwendige Umlagerungen enthalten seien. Dieser sachverständigen Beurteilung seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Überdies sei kein Beweisthema formuliert worden und komme es schließlich wie der Sachverständige dargelegt habe auf den von den Revisionswerben beantragten Beweis nicht an.
30 Soweit die Revisionswerber dazu in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision davon ausgehen, der Sachverständige habe nicht dargetan, dass es aus seiner fachlichen Sicht auf die Frage, ob bereits mit dem Bescheid aus 2018 eine Hygienisierungsfläche bewilligt worden sei, nicht ankomme, zeigen sie insoweit nicht die Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht zu diesem Beweisantrag vorgenommenen Beurteilung auf. Erkennbar ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen unabhängig von der Genehmigung einer Hygienisierungsfläche die entsprechenden Emissionen bereits im mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 genehmigten „Ist Zustand“ berücksichtigt waren. Dieser sachverständigen Beurteilung sind die Revisionswerber wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Deshalb liegt auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG vor.
31 Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die Ablehnung der beantragten Einvernahme von Zeugen mit der Unbestimmtheit der diesbezüglich von den Revisionswerbern formulierten Beweisthemen. Auch ging das Verwaltungsgericht zur beantragten Einvernahme dieser Zeugen sowie der Revisionswerber selbst davon aus, dass es auf subjektive Geruchswahrnehmungen nicht ankomme. Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert entgegen, wenn sie lediglich behaupten, die namhaft gemachten Zeugen hätten Angaben zu „unzumutbaren Geruchsbelästigungen“ machen können. Folglich zeigen sie auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
32 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
33 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Februar 2026
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