Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und 2. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, LVwG AV 710/001 2024, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: F P), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 trug die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH Gänserndorf) dem Mitbeteiligten gestützt auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 auf, die im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 364/1, KG P., gelagerten Stahlträger, Kabel sowie einen elektrischen Schaltkasten umgehend, spätestens aber bis 14. Juni 2024 von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und bis 21. Juni 2024 einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. 364/1, KG P. Auf einem Teilbereich dieser Liegenschaft betreibe der Mitbeteiligte eine Abfallbehandlungsanlage, für die keine Genehmigung erteilt worden sei.
4 In der Anlage würden vom Mitbeteiligten verschiedene Abfälle (etwa Bauschutt, Holzabfälle, Sperrmüll, Metallabfälle, Elektrogeräte) gelagert und teilweise mit mobilen Behandlungsanlagen behandelt. Im Bereich dieser konsenslos errichteten Abfallbehandlungsanlage befänden sich auf unbefestigtem Boden auch die im Bescheid genannten Gegenstände (Stahlträger, Kabel, elektrischer Schaltkasten).
5 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, § 62 Abs. 2 AWG 2002 habe das konsenslose Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage zum Inhalt. Nicht nur für die Erteilung einer Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage, sondern auch für einen Behandlungsauftrag nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 sei der Landeshauptmann bzw. hier die Landeshauptfrau für Niederösterreich gemäß § 38 Abs. 6 AWG 2002 zuständig.
6 Die verfahrensgegenständliche Lagerung erfolge durch den Mitbeteiligten im Zuge des Betreibens der konsenslosen Abfallbehandlungsanlage. Daher sei die Landeshauptfrau, nicht aber die BH Gänserndorf für die Erlassung des gegenständlichen Behandlungsauftrages zuständig gewesen. Die Unzuständigkeit der BH Gänserndorf habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen der BH Gänserndorf und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 In den Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich von § 73 Abs. 1 AWG 2002 und zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 62 Abs. 2 AWG 2002 abgewichen. § 73 Abs. 1 AWG 2002 komme auch dann zur Anwendung, wenn Lagerungen von Abfällen bereits als Behandlungsanlage anzusehen seien.
10 Die Revisionen erweisen sich als zulässig und berechtigt.
11 Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Zuständig für den diese Bestimmung umfassenden 6. Abschnitt des AWG 2002 ist nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 grundsätzlich (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) der Landeshauptmann.
12 Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, der nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnungen, nach der EG VerbringungsV oder nach der EG POP V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist. Für solche Behandlungsaufträge ist nach § 73 Abs. 7 AWG 2002 die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde.
13 § 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht. Ein Auftrag nach dieser Bestimmung dient somit dazu, den konsensgemäßen somit den der erteilten Bewilligung entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0057, mwN; Scheichl/Zauner/Berl , AWG 2002 2 [2025] § 62 Rz 7; siehe demgegenüber zur Schließung einer offenkundig ohne Genehmigung betriebenen Behandlungsanlage nach § 62 Abs. 2a AWG 2002: VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032; 7.11.2025, Ra 2024/07/0199).
14 Dagegen knüpft § 73 Abs. 1 AWG 2002 an bestimmte (taxativ ausgezählte) dem AWG 2002 widersprechende Handlungen und Zustände an (vgl. näher etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067, mwN). Für einen Behandlungsauftrag nach dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob bloß eine dem AWG 2002 widersprechende Lagerung oder Ablagerung von Abfall oder bereits eine abfallwirtschaftsrechtlich nicht genehmigte Behandlungsanlage (§ 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002) bzw. Deponie (§ 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002) vorliegt. In beiden Fällen kann mit einem Auftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 vorgegangen werden (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/07/0065).
15 Auch im vorliegenden Fall kam es daher nicht darauf an, ob die Lagerung der von der BH Gänserndorf als Abfall angesehenen Gegenstände Teil einer nicht genehmigten Behandlungsanlage im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 war (vgl. zur Abgrenzung zur bloßen Lagerung von Abfall etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0057). Auch bei Bejahung dieser Frage konnte ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ergehen. Für diesen war die BH Gänserndorf nach § 73 Abs. 7 AWG 2002 zuständig.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 5. März 2026
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