Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. A K, vertreten durch Dr. Alexander Knotek und Mag. Florian Knotek, Rechtsanwälte in Baden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. März 2025, KLVwG 353/2/2025, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 12. Dezember 2024, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Bauwerkes auf einer näher bezeichneten Parzelle der KG S. gemäß § 15 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 K BO 1996 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zunächst fest, dass das gegenständliche Grundstück im Eigentum des Revisionswerbers stehe und die Widmung „Grünland Liegewiese“ aufweise, wobei innerhalb dieser Flächenwidmung eine kleine Teilfläche von rund 5 m² die Widmung „Grünland Kabinenbau“ habe. Den eingereichten Bauunterlagen sei zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, ein Gebäude sowie eine integrierte überdachte Terrasse zu errichten, wobei die gesamte bebaute Fläche rund 40 m² betragen würde. Das zur baurechtlichen Genehmigung eingereichte Gebäude sei nahezu viermal so groß wie die im Jahr 2006 auf Antrag des Revisionswerbers umgewidmete Teilfläche im Ausmaß von rund 5 m² mit der Flächenwidmung „Grünland Kabinenbau“. Gemäß § 3 lit. b des Teilbebauungsplanes Wörthersee Südufer Ost beschränke sich in Bereichen mit der Widmung „Grünland Erholungsfläche Liegewiese“ die Bebaubarkeit ausschließlich auf die in der zeichnerischen Darstellung als „Grünland Erholungsflächen Kabinenbauten“ ausgewiesenen Flächen. Innerhalb dieser 5 m² sei es gemäß § 12 dieses Teilbebauungsplanes erlaubt, den Badekabinentyp B in einer Größe von 3,3 m² zu errichten. Das eingereichte Gebäude sei rund 5,5 mal größer als der zulässige Badekabinentyp B und weise eine komplett andere Raumaufteilung und Raumgestaltung auf. Es überschieße aufgrund seiner Größe die rund 5 m² umfassende Sonderwidmung „Grünland Kabinenbau“ bei weitem und entspreche auch nicht der auf der gegenständlichen Parzelle sonst vorliegenden Flächenwidmung „Grünland Liegewiese“.
6 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision macht der Revisionswerber eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht, des Parteiengehörs und der Begründungspflicht geltend und führt dazu aus, dass es sich hierbei auch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, zu der noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei bzw. sei das Verwaltungsgericht von der eindeutigen Rechtslage grob rechtswidrig abgegangen; es handle es sich auch um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Dienste der Rechtssicherheit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei. Zudem fehle auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob „die gegenständlichen Bestimmungen“ (gemeint offenbar: § 12 iVm Beilage A 1 bis A 4) des Teilbebauungsplanes technische Vorschriften im Sinn des Kärntner Notifikationsgesetzes und mangels Durchführung eines Notifikationsverfahrens nicht anzuwenden seien.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbende Partei günstigerenSachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
8Darüber hinaus stellen die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, sodass auch dem Gebot der gesonderten Darstellung nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wird (vgl. etwa VwGH 23.9.2025, Ra 2025/06/0250, mwN). Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht ausgeführt.
9 Weiters hängt das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der Frage, ob die in § 12 iVm Beilage A 1 bis A 4 des Teilbebauungsplanes enthaltenen Regelungen technische Vorschriften im Sinn des Kärntner Notifikationsgesetzes darstellen, nicht ab, weil das Verwaltungsgericht die Versagung der beantragten Baubewilligung insbesondere auch darauf gestützt hat, dass das Bauvorhaben die auf der gegenständlichen Parzelle zulässig bebaubare Fläche im Ausmaß von rund 5 m² überschreite. Angesichts dessen, kommt es auf die Frage, ob das Bauvorhaben den in § 12 iVm Beilage A 1 bis A 4 des Teilbebauungsplanes enthaltenen Regelungen über den Badekabinentyp B entspricht bzw. auf die Frage, ob die betreffenden Regelungen überhaupt anzuwenden seien, nicht (mehr) an.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2026
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