Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des V F, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Oktober 2025, LVwG 1 510/2025 R9, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 2025 betreffend eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BundesstraßenMautgesetz 2002 (BStMG) und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 350, (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden) keine Folge und erklärte eine Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG soweit entscheidungsrelevantzur Frage der außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG aus:
„Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits vonseiten der belangten Behörde berücksichtigt. Dieser Milderungsgrund kann nicht zweimal berücksichtigt werden.
In einem Verwaltungsstrafverfahren ist die Sachund Rechtslage zum Tatzeitpunkt von Relevanz. Ein Milderungsgrund ist es insbesondere dann, wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB). Dies liegt bei einem Tatzeitpunkt, der nicht einmal ein Jahr zurückliegt, nicht vor.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind weder weitere Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe erkennbar.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG bis auf die Hälfte der gesetzlich normierten Mindeststrafe (hier: von 300 Euro auf 150 Euro) war nicht möglich, da weder die Milderungsgründe erheblich überwiegen noch handelt es sich beim Beschuldigten um eine jugendliche Person.“
5In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG ab. Das LVwG habe die Abwägung der Milderungsund Erschwerungsgründe nur oberflächlich durchgeführt, sodass es nicht möglich gewesen sei, ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen zu prüfen (Hinweis auf VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Strafbemessung habe das LVwG für „entbehrlich“ gehalten; damit sei es seiner Verpflichtung, die Milderungs und Erschwerungsgründe inhaltlich darzustellen, gegenüberzustellen und zu begründen, dass die Milderungsgründe „beträchtlich überwiegen“, nicht nachgekommen.
6Dazu wird zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0129, Rn. 6, mwN).
7Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision sah das LVwG eine Auseinandersetzung mit der Strafbemessung nicht für „entbehrlich“ an. Es berücksichtigte vielmehr die Unbescholtenheit des Revisionswerbers und verneinte das Vorliegen eines längeren Wohlverhaltens sowie ein jugendliches Alter des Revisionswerbers. Wenn in der Zulässigkeitsbegründung vorbracht wird, das LVwG hätte als weitere mildernde Umstände die geringe Schuldintensität, die nachvollziehbare Fehleinschätzung der Rechtslage sowie das umgehende Bemühen des Revisionswerbers um Klärung des Sachverhaltes berücksichtigen müssen, so wird übersehen, dass das LVwG diese Umstände zutreffend im Rahmen des § 5 VStG prüfte, fallbezogen das Vorliegen einer „unverschuldeten Fehleinschätzung“ verneinte und zu dem Ergebnis kam, dass der Revisionswerber kein substantiiertes Vorbringen erstattet habe und nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts vorgebracht.
Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 2025, Ra 2025/06/0114, ist nicht zielführend, weil sich die mangelhafte Begründung dieses Erkenntnisses von der vorliegend zu beurteilenden maßgeblich unterscheidet.
8Aus der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich somit nicht, dass das LVwG fallbezogen die nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage der Strafbemessung unvertretbar gelöst hätte (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0129, Rn. 7, mwN).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Dezember 2025
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