Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H P, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. September 2025, LVwG 400914/10/BMa/Mu, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. September 2024, mit welchem dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt worden war, weil er am 30. September 2023 um 14:04 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 2. September 2023 online eine 10 Tages Vignette für sein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen erworben. Bei der während des Kaufvorgangs erfolgten Angabe des Kennzeichens sei dem Revisionswerber ein Tippfehler durch das Vertauschen der letzten beiden Kennzeichenzahlen unterlaufen. Der Revisionswerber habe die Gültigkeit der von ihm erworbenen Vignette für das von ihm benutzte Kennzeichen vor Benützung des österreichischen mautpflichtigen Straßennetzes nicht kontrolliert. Zum Tatzeitpunkt habe sich weder eine gültige Klebevignette am Kraftfahrzeug befunden, noch sei für das angeführte Kennzeichen eine digitale Vignette im Mautsystem der ASFINAG registriert worden. Der Revisionswerber sei laut vorliegendem Verwaltungsakt unbescholten.
3 Der Revisionswerber habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. In subjektiver Hinsicht werde dem Revisionswerber zwar zugestanden, dass er bemüht gewesen sei, ordnungsgemäß eine digitale Vignette im Mautsystem zu registrieren, er wäre aber verpflichtet gewesen, vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz vorzunehmen, um sich so zu vergewissern, ob die Registrierung auch erfolgreich gewesen sei. Weil der Revisionswerber dies unterlassen habe, habe er fahrlässig gehandelt. Er habe damit auch die subjektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
4 Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne angebrachte Mautvignette bzw. ohne eine für das betreffende Kennzeichen ordnungsgemäß registrierte digitale Vignette sei ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG verpönten Verhaltens, sodass von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden und daher nicht von der Verhängung einer Strafe bei gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung abgesehen werden könne. Weil lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Revisionswerber habe einen Rechtsanspruch auf die Anwendung einer Strafmilderung gemäß § 20 VStG. Das Verwaltungsgericht habe die Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht hinreichend dargelegt beziehungsweise die Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt.
9 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0129, mwN).
10 Aus der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen die nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage der Strafbemessung unvertretbar gelöst hätte (vgl. etwa wiederum VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0129, mwN).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
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