Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der N Q, 2. der U K, 3. der B P und 4. der R Z, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2025, Zl. LVwG 852063/33/StB/DaE 852066/2, betreffend Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die mitbeteiligte Partei betreibt am gegenständlichen Standort eine Gastgewerbebetriebsanlage und verfügt dafür über eine Betriebsanlagengenehmigung, die vor dem hier zugrundeliegenden Verfahren bereits mehrfach abgeändert wurde.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (belangte Behörde) vom 5. November 2024 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage nach Maßgabe der beigeschlossenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt sieben Auflagen erteilt. Diese umfasst die Errichtung einer Lärmschutzwand und Erweiterung des Gastgartenbetriebs von 40 auf insgesamt 90 Verabreichungsplätze innerhalb der Betriebszeiten von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr (unter Beibehaltung von 40 Plätzen in der Zeit von 13:00 24:00 Uhr).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde mit einer hier unbeachtlichen Maßgabenänderung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
4 Nach Darlegung des gewerberechtlichen Bestands sowie der schalltechnischen Ist und Prognosesituation führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der beantragte Vorhabensumfang durch die projektierte Schallschutzwand trotz höherer Gästezahl zu deutlich geringeren Immissionen im Vergleich zum Bestand führe. Konkret komme es bis 23:00 Uhr zu einer Pegelreduktion um rund 12 dB und nach 23:00 Uhr um rund 15 dB. Die örtliche Gesamtschallsituation werde künftig um 5 bis 8 dB vermindert. Da der Betrieb einer Musikanlage nicht verfahrensgegenständlich sei und für den Parkplatz keine Änderungen beantragt worden seien, stelle die Berücksichtigung von 90 Personen auf der Terrasse des Gastgartenbetriebs die ungünstigste Situation dar.
5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht soweit von Belang fest, die bestehende Betriebsanlage umfasse bereits einen genehmigten Bestand von 40 Plätzen bis 24:00 Uhr. Dies ergebe sich aus dem auszulegenden Bescheid vom 7. Mai 2002. Das gegenteilige Vorbringen der Revisionswerberinnen gehe ins Leere. Unter Verweis auf das humanmedizinische Gutachten sei die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung als unbedenklich einzustufen, da die tatsächliche Pegelminderung wesentlich günstigere Rahmenbedingungen schaffe als die ursprüngliche Prognose einer Pegelerhöhung um 2 dB, welche der lärmtechnische Sachverständige bereits positiv beurteilt habe. Da zudem die Nachtkernzeit durch die Betriebszeit bis 23:00 Uhr nicht berührt werde, seien Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auszuschließen. Belästigungen seien auf ein zumutbares Maß beschränkt.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtlichkeit des Vorkonsenses bei Betriebsanlagenänderungen gemäß § 81 GewO 1994 ab. Das Verwaltungsgericht habe den tatsächlichen Genehmigungsumfang insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebs als Veranstaltungsstätte sowie der Bewirtung im Außenbereich verkannt und sich nicht mit den „Vorbescheiden“ auseinandergesetzt. Dadurch habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass für die Bewirtung von Gästen, der Abhaltung von Feiern und das Abspielen von Musik überhaupt kein Konsens bestehe. Da die nunmehr genehmigte Betriebsart massiv vom ursprünglichen Konsens eines Erholungsheimes abweiche, liege eine Gesamtumwandlung vor, die eine Neugenehmigung statt einer bloßen Änderung erfordert hätte. Zudem belaste ein Verfahrensmangel das angefochtene Erkenntnis, weil trotz des Vorbringens eines tatsächlichen Veranstaltungsbetriebs die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens zu den Auswirkungen von Musikdarbietungen auf die Nachtruhe unterblieben sei.
11 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011 bis 0014, Rn. 19).
13 Nach der (von der Revision ins Treffen geführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2016/04/0102, und VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048) hat sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten im Sinn des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu beziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise.
14 Entgegen dem Revisionsvorbringen stützte das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Frage, ob die beantragte Anlagenänderung das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen würde, auf den bestehenden rechtlichen Konsens und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Diese Beurteilung wurde, anders als von der Revision behauptet, auf die bestehenden Genehmigungsbescheide gestützt und dazu ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2002 nach seinem objektiven Erklärungswert ausgelegt als hinreichend bestimmt anzusehen sei und den Bestand von 40 Verabreichungsplätzen auf der südseitig vorgelagerten Terrasse und der nordöstlich des Gebäudes gelegenen befestigten Fläche mit einer Betriebszeit bis 24:00 Uhr hergestellt habe. Die Revision vermag mit ihren gegenteiligen Behauptungen nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung unvertretbar erfolgt wäre. Die Auslegung eines konkreten Bescheides im Einzelfall stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sofern sie wie hier vertretbar erfolgt ist (vgl. zuletzt VwGH 6.11.2025, Ra 2025/05/0172, Rn. 11).
15 Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2013, 2013/04/0019, darauf verweist, dass der erstinstanzliche Bescheid auch deshalb keinen Bestand habe, weil für die gegenständliche Betriebsanlage kein Grundkonsens vorhanden gewesen sei, weshalb die mitbeteiligte Partei einen Neugenehmigungsantrag hätte stellen müssen, ist ihr Folgendes zu erwidern:
16 Die Revision zitiert zwar zutreffend jene Rechtsprechung, der zufolge die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur dann in Betracht kommt, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.
17 Anders als die Revision vertritt, trifft es im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, dass für die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei kein Genehmigungskonsens bestanden hätte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage erstmals mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1956 (als Gast und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Fremdenpension) genehmigt. Ob die Betriebsanlage, die in der Folge mehrfach abgeändert wurde, in der Vergangenheit entsprechend sämtlichen Vorgaben der Genehmigungsbescheide errichtet und betrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Für die Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht von der von der Revision zitierten Rechtsprechung abgewichen ist, ist lediglich entscheidend, dass eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die gegenständlichen Änderungen beziehen. Dass mit den vorliegenden Änderungen eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage bewirkt würde, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes noch wird dies von der Revision substantiiert dargelegt.
18 Soweit die Revision schließlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, weil das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens eines tatsächlichen Eventbetriebs keine Ermittlungen zu den Auswirkungen von Musikdarbietungen auf die Nachtruhe angestellt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die Feststellung zugrunde gelegt hat, dass der Betrieb einer derartigen Musikanlage nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens und daher schalltechnisch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Weder wird diese Feststellung substantiiert bekämpft noch aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen zu dieser ausgehend von der Rechtsprechung, derzufolge der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 die konkrete Betriebsanlage ist, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (vgl. dazu VwGH 7.9.2022, Ra 2022/04/0093 bis 0096, Rn. 12) mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehlerhaftigkeit belastet wäre. Ausgehend davon erweist sich insbesondere die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einholung eines (weiteren) humanmedizinischen Gutachtens zu den (nicht genehmigungsgegenständlichen) Auswirkungen von Musikdarbietungen unterlassen, als unbegründet (zu Ermittlungspflichten und ihren Grenzen vgl. etwa VwGH 24.10.2025, Ra 2025/09/0060, Rn. 10).
19 Soweit die Revision eine künftig konsenswidrige Betriebsweise befürchtet, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl. VwGH 20.3.2025, Ra 2024/04/0009, Rn. 22, mwN; siehe dazu etwa § 360 GewO 1994).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
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