Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des F H, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Februar 2025, Zl. LVwG 800593/6/Bm/AK, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. Oktober 2024 wurde über den Revisionswerber gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage und 21 Stunden) sowie gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 eine (weitere) Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und zehn Stunden) verhängt. Der F GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber ist, wurde angelastet, sie habe als Gewerbe und Betriebsanlageninhaberin der Betriebsanlage (Vinothek) am 11. Juli 2024 um 23.51 Uhr sowie am 17. August 2024 um 01.15 Uhr die genannte Betriebsanlage, für welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 1995 der Betrieb eines Gastgartens „in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23.00 Uhr“ gewerbebehördlich genehmigt wurde, nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Verlängerung der genehmigten Betriebszeit des Gastgartens, betrieben, ohne dass die hierfür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die vorab beschriebene Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, Nachbarn durch Lärm und Geruch (zusätzlich) zu belästigen. Zusätzlich wurde der F GmbH angelastet, sie habe als Gewerbe und Betriebsanlageninhaberin der Betriebsanlage (Vinothek) am 11. Juli 2024 um 23.51 Uhr diese Betriebsanlage betrieben, ohne dass der für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 1995 vorgeschriebene Auftrag, wonach „[d]ie Eingangstüre zum Lokal [...] mit einer Selbstschließvorrichtung zu versehen [ist], dessen Funktion nicht beeinträchtigt werden darf (Verkeilungen oder ähnliches sind unzulässig)“, eingehalten wurde.
2 2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
3 Dem Revisionswerber wurden Kosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 An der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 nahm der Begründung des Verwaltungsgerichts zufolge der Rechtsvertreter des Revisionswerbers teil. Da der Revisionswerber nicht an der genannten Verhandlung teilnahm, beantragte sein Rechtsvertreter die Vertagung der Verhandlung. Der Revisionswerber übermittelte am 7. Februar 2025 ein „ärztliches Gesundheitszeugnis“, in dem durch den unterzeichnenden Arzt ausgeführt wird, dass „[der Revisionswerber] [l]aut eigenen Angaben [...] am Mi den 5.2. [näher bezeichnete] Symptome [hatte] und [...] daher den Gerichtstermin nicht wahrnehmen [konnte]“. Gleichzeitig mit der Vorlage dieses Schreibens beantragte der Revisionswerber eine weitere Verhandlung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht nicht statt, da dem ärztlichen Schreiben „[e]ine ärztliche Untersuchung [...] nicht vorausgegangen“ sei, die näher bezeichneten Symptome nicht vom Arzt diagnostiziert und daher keine ausreichende Begründung für ein gerechtfertigtes Hindernis von Erscheinen dargetan worden sei.
5 3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 883/2025 5, mit der Begründung ablehnte, dass die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall „nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes [wären]. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden konnte, nicht anzustellen.“ Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 4. Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 6.1. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unparteiisches Gericht entscheide, wenn an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein Vertreter der Anklagebehörde teilgenommen und der Richter die der Anklagebehörde vorbehaltenen Prozesshandlungen vorgenommen habe (Hinweis auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland , 926/08, und EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine , 28232/22).
12 Dabei übersieht die Revision, dass bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auswirkungen des Fernbleibens der vor das Verwaltungsgericht geladenen belangten Behörde existiert in der der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend (vgl. VfGH 14.3.2017, E 3282/2016, VfSlg. 20.149, unter Bezug auf EGMR 20.9.2016, Karelin/Russland , 926/08) keinen Widerspruch des für die Verwaltungsgerichte anzuwendenden Amtswegigkeitsprinzips zu der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes auch bei Abwesenheit der belangten Behörde erblickt (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, Rn. 10, mwN). Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das in der Revision zitierte Urteil EGMR 16.11.2023, Figurka/Ukraine , 28232/22, dessen Sachverhalt im Übrigen nach dem EGMR keine Konventionsverletzung bewirkte (vgl. VwGH 29.9.2025, Ra 2025/02/0161, Rn. 9).
13 6.2. Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, wonach verwaltungsgerichtliche Entscheidungen unmittelbar nach Schluss der Verhandlung zu verkünden seien (Hinweis auf VwGH 12.11.2024, Ra 2022/12/0182).
14 Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet es durch die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0127, Rn. 19, mwN).
15 Fallbezogen wurde vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der beantragten Vertagung das Nachreichen einer ärztlichen Bestätigung in Aussicht gestellt. Da das Verwaltungsgericht erst nach Übermittlung des „ärztlichen Gesundheitszeugnisses“ durch den Revisionswerber am 7. Februar 2025 entschied, dem Antrag aus den in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses genannten Gründen nicht stattzugeben, war ihm die Verkündung des Spruchs des Erkenntnisses und seiner wesentlichen Begründung nach dem Schluss der Verhandlung am 5. Februar 2025 offenkundig nicht möglich.
Ausgehend davon vermag der Revisionswerber auch mit seinem Hinweis auf die fehlende Begründung der unterlassenen Verkündung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. insoweit etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/11/0039, Rn. 18).
16 6.3. Die Revision vermeint einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0025; gemeint wohl VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0035) auch darin zu erkennen, dass durch das Verwaltungsgericht weder dem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung stattgegeben wurde, noch der Revisionswerber in einer späteren Verhandlung einvernommen und diesem somit keine Möglichkeit geboten worden sei, „dem Vorbringen des Belastungszeugen in effektiver Weise entgegenzutreten“.
17 Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. hierzu etwa VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, Rn. 21, mwN). Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060, Rn. 17, mwN).
18 Im gegenständlichen Fall übermittelte der Revisionswerber ein „ärztliches Gesundheitszeugnis“ vom 7. Februar 2025, in dem ausgeführt wird: „Laut eigenen Angaben hatte Herr H am Mi den 5.2. gastrointestinale Symptome und konnte daher den Gerichtstermin nicht wahrnehmen“. Allerdings lassen die Ausführungen des unterzeichnenden Arztes, wonach diese Symptome lediglich „[l]aut eigenen Angaben“ des Revisionswerbers vorgelegen seien, darauf schließen, dass diesen Ausführungen keine ärztliche Untersuchung vorausgegangen ist, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, dass die Triftigkeit des Nichterscheinens des Revisionswerbers nicht überprüfbar war. Somit zeigt der Revisionswerber kein Abweichen von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
19 6.4. Die Revision vermeint einen Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch darin zu erblicken, dass die belangte Behörde zunächst gemäß § 33a Abs. 1 VStG dazu verpflichtet gewesen sei, den Revisionswerber zu beraten und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
20 Gemäß § 33a Abs. 1 VStG hat die Behörde einen Beschuldigten zu beraten (statt zu strafen), sofern die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Revision vermag nicht darzutun, warum diese Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 33a VStG fallbezogen vorgelegen wären.
21 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026
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