Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des E B, vertreten durch die Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2025, VGW-031/054/11731/2024-20, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2 Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses vom 3. November 2025 an den Revisionswerber am 5. November 2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 17. Dezember 2025.
3 Die vorliegende außerordentliche Revision langte-nach der am 18. Dezember 2025 erfolgten Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof-am selben Tag bei der gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle, dem Verwaltungsgericht Wien, ein und ist daher verspätet.
4 Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung vom 28. Jänner 2026 zur Kenntnis gebracht wurde, trat dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 nicht entgegen. Soweit er darauf hinwies, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgericht eingebracht zu haben, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden wird (vgl. VwGH 6.7.2026, Ra 2025/11/0060, Rn. 10, mwN).
5 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden