Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J V, vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juli 2025, Zl. VGW 031/027/5131/2025 9, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt, in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde.
2 Nach dem Akteninhalt wurde die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses vom 10. Juli 2025 an den Revisionswerber am 11. Juli 2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 22. August 2025.
3 Die vorliegende außerordentliche Revision langte nach Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshofam 25. August 2025 bei der gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigen Einbringungsstelle, dem Verwaltungsgericht Wien, ein und ist daher verspätet.
4 Der Revisionswerber, dem die Verspätung mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, trat dieser in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 nicht entgegen.
5Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025
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