Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. April 2025, Zl. 405 10/1646/1/3 2025, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: G S), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten abgewiesen wird.
1 1.1. Über Antrag des Mitbeteiligten stellte die belangte Behörde und nunmehrige revisionswerbende Partei diesem am 7. März 2025 einen Waffenpass mit dem Vermerk „Die Berechtigung zum Führen gilt für die Dauer der Beschäftigung als Exekutivbeamter“ aus. Der Mitbeteiligte hatte seinen Bedarf im Antrag ausschließlich damit begründet, dass er „Exekutivbeamter“ sei.
2 1.2. Dagegen erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 29. März 2025 Beschwerde, in der er vorbrachte, er habe einen uneingeschränkten Waffenpass beantragt. Er habe auch nicht vor, „den Exekutivdienst aufzugeben“ und „werde in der Folge als Polizist in den Ruhestand gehen“.
3 1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte als Exekutivbeamter ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und damit ein Angehöriger der in § 22 Abs. 2 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) genannten Berufsgruppe sei, weshalb jedenfalls ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG bestehe. Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG habe die Behörde die Befugnis zum Führen, wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgestellt werde, durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass diese Befugnis erlösche, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben wolle oder dürfe.
4 Der Gesetzgeber gehe von einem ex lege Bedarf hinsichtlich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) aus, da diese aufgrund der Richtlinien Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, eine „Einschreiteverpflichtung“ treffe, aufgrund derer sie auch in ihrer Freizeit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien.
5 Da jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem es sich bei dem Inhaber des Waffenpasses nicht mehr um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handle, auch die damit einhergehende „Einschreitepflicht“ und folglich die besondere Gefahrenlage entfalle, sei der Waffenpass gemäß § 21 Abs. 4 WaffG mit einem Beschränkungsvermerk zu versehen.
6 Überdies stelle der Gesetzgeber für die Bedarfsannahme des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG darauf ab, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes regelmäßige Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition absolvierten, was mit Beendigung der Tätigkeit wegfalle.
7 Auch bestehe keine Möglichkeit, unbeschränkte Waffenpässe zu entziehen, sobald die Bedarfsbegründung nachträglich wegfalle. Eine „Nicht Beschränkung“ des Waffenpasses entspreche daher nicht dem Sinn des Waffengesetzes 1996. Die Erfahrung zeige, dass viele Menschen, darunter auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Laufe ihres Berufslebens ihr Tätigkeitsfeld wechselten, sodass eine Vielzahl an Menschen über einen unbeschränkten Waffenpass verfügen würde, die nicht (mehr) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien. Zudem sei aufgrund des dem Waffengesetz 1996 innewohnenden Schutzzweckes ein strenger Maßstab bei der Beurteilung von mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren anzulegen.
8 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Einbringung eines Vorlageantrages Folge und sprach aus, dass die belangte Behörde dem Mitbeteiligten einen Waffenpass ohne Beschränkung auszustellen habe. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG sei ein Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich wie bei dem Mitbeteiligten um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handle.
10 Eine Beschränkung auf die Dauer der Berufsausübung für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei jedoch in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG nicht vorgesehen. Eine Beschränkung gemäß § 21 Abs. 4 WaffG für Waffenpässe, die dieser Personengruppe ausgestellt würden, sei nicht erforderlich, da „im Falle des Ausscheidens aus dem Exekutivdienst, gleichgültig, ob dieser freiwillig beendet wird oder nicht mehr ausgeübt wird, der Waffenpass zu entziehen ist“.
11 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt. Im Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 2. Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lautet (auszugsweise):
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) ...
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz und Nachrichtendienst Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz und Nachrichtendienst Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
...
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
14 3. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Zusammenhang mit der Beschränkung von Waffenpässen für die in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG genannte Berufsgruppe zulässig.
15 4. Sie ist auch begründet.
16 4.1. § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG normiert einen ex lege Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für die dort genannten Berufsgruppen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2023, Ra 2023/03/0021, ausgeführt, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, noch nicht zu den in Z 2 genannten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen, und sodann im Erkenntnis vom 28. Jänner 2026, Ro 2025/03/0020, klargestellt, dass Angehörige der Justizwache nach ihrer Ruhestandsversetzung nicht mehr zu der in Z 4 genannten Personengruppe gehören. Auf die nähere Begründung dieser beiden Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
17 Für Personen, die ehemals Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Abs. 2 SPG waren, gilt nichts anderes als für ehemalige Angehörige der Justizwache: Auch diese Personengruppe kann sich für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht mehr auf den ex lege Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG berufen.
18 4.2. § 21 Abs. 4 WaffG regelt den sog Beschränkungsvermerk. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass sie erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Das Erlöschen der Berechtigung zum Führen erfolgt bei Eintritt der im Beschränkungsvermerk festgelegten Voraussetzungen von Gesetzes wegen.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/20/0471, zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeführt, dass bezüglich „privater“ Waffen auch „diese Menschen dem Waffengesetz in unbeschränktem Umfang“ unterliegen (vgl. RV 457 BlgNR 20. GP 70, zur Stammfassung des WaffG). Es sei daher (auch) nicht ersichtlich, warum § 21 Abs. 4 WaffG nicht auf den Antrag eines (im damaligen Verfahren) „Sicherheitswachebeamten“ zum Führen einer (privaten) Waffe Anwendung finden sollte.
20 An der Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung hat sich durch die Einführung des ex lege Bedarfs für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 nichts geändert. Weder diese Novelle noch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, mit der die Angehörigen der Militärpolizei und jene der Justizwache in die Regelung des § 22 Abs. 2 WaffG einbezogen wurden, enthalten einen Hinweis darauf, dass durch die Begründung eines ex lege Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für die dort genannten Berufsgruppen etwas an der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 4 WaffG auf diese geändert werden sollte.
21 Dies steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Normierung des ex lege Bedarfs. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen besonderen Gefahren iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sind, knüpft nämlich an deren berufliche Tätigkeit und nicht an ihre dienstrechtliche Stellung an (vgl. VwGH 28.1.2026, Ro 2025/03/0020, Rn 13). Im System des WaffG ist das Instrument, um die Berechtigung zum Führen von (privaten) Waffen auf die Dauer der bedarfsbegründenden Tätigkeit zu begrenzen, der Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG.
22 Ein Waffenpass, der Personen ausgestellt wird, deren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B sich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG umschriebenen Personenkreis ergibt, ist ein Waffenpass, der im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit nämlich jener als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Angehöriger der Militärpolizei oder als Angehöriger der Justizwache auftreten. Ein derartiger Waffenpass hat daher einen Beschränkungsvermerk nach § 21 Abs. 4 WaffG bezogen auf diese Tätigkeiten zu enthalten.
23 Was die Berechtigung zum Führen für den Zeitraum nach der Beendigung einer gefährlichen Tätigkeit anbelangt, kann für den Fall der Aufgabe einer bedarfsbegründenden Tätigkeit und einer allfälligen anschließenden Aufnahme einer ebenso gefährlichen Tätigkeit infolge der dann geänderten Umstände und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich ein Waffenpass erwirkt werden, wobei die Behörde erst bei Eintritt des die aufrechte Berechtigung zum Waffenführen beendenden Falles überhaupt in der Lage ist zu beurteilen, ob die für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage (noch) gegeben erscheint, um das Vorliegen eines (weiteren) Bedarfes bejahen zu können (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0471; 13.3.2024, Ra 2023/03/0166).
24 5. Ausgehend davon lagen aber die Voraussetzungen für die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nicht vor.
25 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
26 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt auch hier vor:
27 Auf Basis des Vorbringens des Mitbeteiligten, dessen Sache allein es war, als Waffenpasswerber jene Umstände nachzuweisen, auf die er seinen Antrag gegründet wissen wollte, und der seinen Bedarf in seinem verfahrenseinleitenden Antrag allein darauf stützte, dass er Exekutivbeamter ist, war die Entscheidung der belangten Behörde, den Waffenpass mit einem Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG „für die Dauer der Beschäftigung als Exekutivbeamter“ zu versehen, nicht zu korrigieren.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wird.
Wien, am 16. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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