Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Jänner 2025, Zl. LVwG-AV-987/001-2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Land Niederösterreich, vertreten durch die Scheichl Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2. Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Die revisionswerbende Partei ist ein Eisenbahnunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Wittmannsdorf-Gutenstein.
2 Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 22,345 im Gebiet der zweitmitbeteiligten Partei schienengleich eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die annähernd rechtwinkelig von der im dortigen Bereich nördlich und parallel zur Eisenbahnstrecke verlaufenden (im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei stehenden) Landesstraße B 21 abzweigt und im Wesentlichen der Zufahrt zu einem auf einem näher bezeichneten Grundstück betriebenen Unternehmen dient.
3 Bisher war die Eisenbahnkreuzung auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Jänner 2009 durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.
4 1.2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aufgrund eines schweren Unfalls „laut derzeit gültiger Eisenbahnkreuzungsverordnung zu überprüfen und dem Eisenbahnunternehmen geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben“.
5 1.3. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 sprach die belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 103 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) aus, die vorliegende Eisenbahnkreuzung sei innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gemäß § 81 Abs. 2 EisbKrV angeordnet, dass im Zeitraum von Beginn der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zur Inbetriebnahme die Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn auf 20 km/h zu sichern sei. Ab dem für diese Geschwindigkeit erforderlichen Sichtpunkt seien bis zum Erreichen der Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben (Spruchpunkt II.).
6 1.4. Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Eisenbahnkreuzung „in Verbindung mit einer Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG“ in gesetzmäßiger Weise zu sichern sei. Weiters möge das Verwaltungsgericht die Bauausführungsfrist auf fünf Jahre ausdehnen, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.
7 1.5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte den Spruchpunkt I. des Bescheides insoweit ab, als die „dort vorgeschriebene Bauausführungsfrist mit vier Jahren (anstatt mit drei Jahren) ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt wird“. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
8 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit hier relevant-fest, dass durch den Aufenthalt von Zügen im unmittelbar östlich der Kreuzung gelegenen Bahnhof O. im Falle einer technischen Sicherung (d.h. durch Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken) regelmäßig mit Sperrzeiten von mehr als 60 s zu rechnen sei.
9 Bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken wäre aus eisenbahn-bzw. verkehrstechnischer Sicht für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und -verkehrs einerseits und im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs andererseits auf der B 21 für die Richtung nach G. nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegestreifen zu errichten. Weiters wäre rechts der Bahn zwischen der Bahntrasse und der B 21 eine für das Bemessungsfahrzeug ausgelegte Aufstelllänge für ausfahrende Fahrzeuge vorzusehen, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen (kaum vorhandener Aufstellbereich zwischen der Bahntrasse und der B 21) nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Verhaltensbestimmungen gemäß § 96 EisbKrV eingehalten werden könnten.
10 Die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken ohne bauliche Umgestaltung der Landesstraße B 21 würde das derzeitige hohe Unfallrisiko durch Rückstau von Fahrzeugen auf die Eisenbahnkreuzung beim Ausfahren in die Landesstraße B 21 zufolge der fehlenden Aufstelllängen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten nicht verringern. Zudem sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse mit den geringen Abständen und daher fehlenden Ausrundungsradien bei der Einmündung in die B 21 beim Ausfahren des Schwerverkehrs vom Betriebsgelände in Fahrtrichtung W. ein Überstreichen des Fahrstreifens für den Verkehr in Fahrtrichtung G. notwendig.
11 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, diese Feststellungen ergäben sich „aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 25. April 2023, dem bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine Partei entgegengetreten“ sei.
12 Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die die Sicherung einer nahegelegenen Eisenbahnkreuzung an derselben Strecke mit ähnlicher Problematik betreffe (Hinweis auf VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127), zunächst fest, dass eine Koppelung der Sicherungsentscheidung an eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG über die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung, wie sie dem Hauptbegehren der revisionswerbenden Partei entspreche, nicht möglich sei, weil eine solche mit dem gesetzlichen Ziel des § 49 Abs. 1 EisbKrV, Eisenbahnkreuzungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend zu sichern, nicht vereinbar sei. Auch könne eine Auflassung oder Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung in einem Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG nicht angeordnet werden.
13 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts verbleibe aufgrund der getroffenen Feststellungen nach § 38 EisbKrV somit alleine die Möglichkeit einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken. Für eine davon abweichende Regelung auf Grund der festgestellten Gefahrensituation (erforderliche bauliche Umgestaltung der Landesstraße B 21) ließen die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV keinen Raum. Daher könne die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz EisbKrV angeordnete (zusätzliche) Bedachtnahme auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits zu keinem anderen Ergebnis führen.
14 Dass durch die Herstellung der nach der EisbKrV gebotenen Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken wiederum eine gefährliche Situation entstünde, von der nicht gesagt werden könne, dass sie gegenüber der aktuell noch bestehenden Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus insgesamt eine Verbesserung im Hinblick auf die genannten öffentlichen Interessen brächte, rechtfertige es allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Ausführungsfrist etwas großzügiger zu bemessen, um zunächst der revisionswerbenden Partei, der zweitmitbeteiligten Partei und der belangten Behörde Gelegenheit zu geben, die Einleitung eines Verfahrens nach § 48 Abs. 1 EisbG zur Auflassung oder Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der vorliegenden Entscheidung nochmals zu prüfen und ein solches auch zum Abschluss bringen zu können.
15 Sollte sich eine Auflassung oder Umgestaltung der Kreuzung als nicht sinnvoll bzw. möglich erweisen, so schienen jedenfalls straßenpolizeiliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde in der Umgebung der Kreuzung geboten, hinsichtlich derer eine gewisse Koordinierung mit der-erstmaligen-Herstellung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken erforderlich sein werde (vgl. auch § 13 EisbKrV), für die ebenso ein zeitlicher Aufwand zu veranschlagen sei. Gleichzeitig verkenne das Verwaltungsgericht nicht, dass es jedenfalls im Sinne der EisbKrV liege, die derzeitige Sicherung, bei der es in jüngerer Zeit auch schon zu einem schweren Unfall an der Kreuzung gekommen sei, möglichst schnell zu beenden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen scheine eine vierjährige Ausführungsfrist angemessen, durch die der späteste Termin für das Fristende gemäß § 103 EisbKrV bei weitem nicht erreicht werde.
16 1.6. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend macht, es stelle sich die „erhebliche Rechtsfrage“, wie im Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG vorzugehen sei, wenn zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach der EisbKrV „zwingend nur eine bestimmte Sicherungsart“ in Frage komme, diese allerdings baulich und räumlich nicht umgesetzt werden könne und alle anderen Sicherungsarten ausscheiden würden. Des Weiteren weiche das Verwaltungsgericht von der näher bezeichneten, bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, der Beschaffenheit des kreuzenden Verkehrs und den Anforderungen zur Wahrung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße zu entscheiden sei. Ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen im Revisionsfall (unter anderem vom Fehlen eines Linksabbiegestreifens und der zu geringen „Aufstelllänge für ausfahrende Fahrzeuge“) wäre die Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV nicht anzuordnen gewesen, da die Sicherungsanlage nicht errichtet werden könne. Im Ergebnis sei die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung (nach teleologisch-objektiver Auslegung der EisbKrV iVm dem EisbG) amtswegig gemäß § 48 EisbG aufzulassen, zumal die EisbKrV keine Vorschrift für den Fall enthalte, dass eine bestehende Eisenbahnkreuzung nicht gesichert werden könne, und eine Nichtsicherung nicht dem Sinn und Zweck des EisbG iVm der EisbKrV entspreche.
17 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof übermittelte die erstmitbeteiligte Partei eine Stellungnahme.
18 1.7. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts hatte die revisionswerbende Partei - parallel - auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 629/2025-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Begründend hielt er unter anderem fest, es verstoße nicht gegen die Ermächtigung des § 49 Abs. 1 EisbG, dass die EisbKrV keine Möglichkeit zur Auflassung von Eisenbahnkreuzungen vorsehe. Das Fehlen einer solchen sei-nicht zuletzt angesichts der im EisbG vorgesehenen Möglichkeiten (z.B. § 48 Abs. 1 Z 2 und §§ 31 ff EisbG)-unbedenklich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 2. Die Revision ist zulässig und begründet.
20 3.1. Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. April 2026, Ra 2024/03/0126, entschieden hat. Deshalb kann zur Begründung auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).
21 Zusammengefasst gelangte der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht, wenn eine den Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV entsprechende, die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleistende Sicherungsentscheidung aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht getroffen werden kann, den angefochtenen Sicherungsbescheid mit der Folge ersatzlos zu beheben hat, dass die Eisenbahnbehörde-sofern noch kein darauf gerichteter Antrag eines dazu Berechtigten vorliegt-zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 EisbG zur Umgestaltung der Verkehrswege (Z 1) oder zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung (Z 2) verpflichtet ist.
22 Darauf aufbauend hat die Eisenbahnbehörde-sofern die Eisenbahnkreuzung nicht aufgelassen wird-über die Sicherung der (umgestalteten) Eisenbahnkreuzung zu entscheiden.
23 3.2. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Revisionsfall, der-wie der dem Erkenntnis VwGH Ra 2024/03/0126 zugrundeliegende Sachverhalt-ebenfalls eine Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet der zweitmitbeteiligten Partei betrifft, deren ordnungsgemäße Sicherung-nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen-einer Umgestaltung der Landesstraße B 21 bedürfte. Dass eine solche Umgestaltung auf der Landesstraße bereits in Durchführung oder konkret absehbar wäre bzw. eine entsprechende Umgestaltungsanordnung vorläge, wurde weder vom Verwaltungsgericht festgestellt, noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt.
24 Indem sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Zulässigkeit der konkret in Frage kommenden Art der Sicherung (hier: eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 38 EisbKrV) beschränkte und in der getroffenen Sicherungsentscheidung nicht auch die (tatsächlichen und konkret absehbaren) örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse (bezogen auf die Landesstraße B 21) berücksichtigte, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
25 3.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund der (tatsächlichen und konkret absehbaren) örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen haben, ob das Sicherungsverfahren weiterzuführen oder-insbesondere wenn bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiterhin nicht konkret absehbar ist, dass die zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderliche Umgestaltung der Verkehrswege im Umfeld der Eisenbahnkreuzung rechtzeitig erfolgen wird-der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
26 4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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