JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0178 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J M, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. August 2025, LVwG M 26/004 2025, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iA Abnahme von Tieren nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber erhob gemeinsam mit einer weiteren Person (Zweitbeschwerdeführerin) eine Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht), das die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückwies und dem Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen durch Bezeichnung des Organs, welches die Maßnahme gesetzt habe, auftrug.

2 Mit Beschluss vom 13. August 2025 wies das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde des Revisionswerbers zurück und sprach aus, dass dagegen eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der am 16. Juni 2025 eingebrachte Schriftsatz nach dem objektiven Erklärungswert nur von der Zweitbeschwerdeführerin erstattet worden sei und daher nicht als Verbesserung des Revisionswerbers angesehen werden könne. Darüber hinaus sei auch in diesem Schriftsatz wiederum kein konkretes Organ benannt, das die angefochtene Maßnahme gesetzt habe. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Schriftsatz ein nachvollziehbarer Grund, wonach dem Revisionswerber eine solche Bezeichnung nicht zumutbar wäre. Rechtlich stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht für die Zurechnung des Schriftsatzes vom 16. Juni 2025 außer Acht gelassen habe, dass auf dem ERV Deckblatt die Daten mit der korrekten Parteienbezeichnung des Revisionswerbers angeführt seien und dass sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergebe, dass nur er die Verbesserung eingebracht haben könne. Allein deshalb liege ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

8 Dieses Vorbringen betrifft lediglich die für die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde zuerst herangezogene Begründung, dass der Verbesserungsschriftsatz nicht vom Revisionswerber stammt. Darüber hinaus stützte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss aber auch auf die unzureichende Behebung des Mangels der konkreten Bezeichnung des Organs, das die bekämpfte Maßnahme setzte. Schon deshalb hängt die Revision nicht von der vorgetragenen Zulässigkeitsbegründung ab. Gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Das Verwaltungsgericht beanstandete somit auch das Fehlen einer nach § 9 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 VwGVG erforderlichen Angabe in der Maßnahmenbeschwerde. Daher beruht der angefochtene Beschluss auf einer tragfähigen weiteren Begründung, die von den Ausführungen in der Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht berührt wird.

9 Soweit in der Revision im Abschnitt „II. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG und 25a VwGG“ Anträge auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils samt Begründung enthalten sind, handelt es sich dabei offensichtlich um die Wiedergabe des in der Revision genannten Schriftsatzes des Revisionswerbers vom 27. August 2025 an das Verwaltungsgericht.

10 Nach ständiger Judikatur ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2014/09/0040, mwN). Die Revision hängt deshalb von den erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses gestellten Anträgen an das Verwaltungsgericht nicht ab.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2025

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