JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0061 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des B in G, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. Februar 2025, LVwG 1 1044/2024 R18, betreffend Verfall gemäß § 99c StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2024 wurde das näher bestimmte Kraftfahrzeug des Revisionswerbers, Marke: BMW M4 Coupé, gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO iVm § 17 Abs. 1 VStG für verfallen erklärt.

2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 11. Februar 2025 keine Folge gegeben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Revisionswerber sei Eigentümer, Zulassungsbesitzer und alleiniger Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges. Er habe zur Tatzeit am Tatort die in diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 100 km/h überschritten. Die Übertretung sei mit einem technischen Hilfsmittel von einem geschulten Beamten festgestellt worden; der Revisionswerber sei mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde rechtskräftig wegen der Übertretung des § 99 Abs. 2f StVO (Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h) bestraft worden. Überdies weise der Revisionswerber zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Folge von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h um 22 km/h sowie der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h).

4 Gegen den Ausspruch des Verfalls durch das Verwaltungsgericht richtet sich die zu Ra 2025/02/0061 erhobene Revision. Sie erweist sich als unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewendeten Gesetzesbestimmungen. Es werde ein besonders wertvolles Fahrzeug für verfallen erklärt, der Strafrahmen sei demgegenüber nicht so hoch und reiche nur bis € 7.500, . Der Eingriff in das Eigentumsrecht erscheine unter diesem Gesichtspunkt mehr als unverhältnismäßig, der Gesetzgeber nehme gravierende Unterschiede bezüglich deren Wert in Kauf, sodass unterschiedlich hohe Strafen verhängt würden. Somit würden aber gleichartige Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt.

9 Rechtsfragen grundsätzlicher Art könnten auch solche des Verfahrensrechts sein; dies sei hier der Fall, weil der Gesetzgeber keine Unterscheidungen in Bezug auf die für verfallen erklärten Fahrzeuge vornehme; für gleichartige Übertretungen würden unterschiedliche Strafen verhängt werden. Dies stehe im Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz.

10 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wie dem Recht auf Eigentum oder dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 14.1.2025, Ra 2024/10/0167; 31.5.2023, Ra 2023/02/0089, jeweils mwN).

11 Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (vgl. für viele etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0064; 11.1.2021, Ra 2020/06/0316, 27.2.2015, Ra 2015/06/0009, jeweils mwN).

12 Da sich die vom Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich darauf beschränken, die Verfassungskonformität des § 99c StVO zu bezweifeln worüber jedoch der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B VG zu entscheiden hätte , kann damit vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. April 2025

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