Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des D in O, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Dezember 2024, LVwG S 2226/001 2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber wegen einer näher umschriebenen Übertretung (Überschreitung der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug einer Toleranz von 10 % in der Höhe von 57 km/h) des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, dem Revisionswerber die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht konkretisierte in seinem Spruch die Fassungen der übertretenen Norm sowie der Strafsanktionsnorm.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).
4 Der Revisionswerber sieht sich explizit unter Punkt 4. aufgezählt in folgenden einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt:
„auf Zustellung des Protokolles der Verhandlung vom 3.12.2024 samt allfälliger Rügemöglichkeit und Berichtigung des genannten Protokolles
auf vollständige ordnungsgemäße ao Revisionsausarbeitung auf Grundlage des genannten Protokolles
auf ein faires ordnungsgemäßes Verfahren vor dem LVWG
auf eine Gutachtenserstattung auf Grund von obje[k]tiven und objektivierbaren Gutachtensgrundlagen und auf ein ordnungsgemäßes (richtiges) Gutachten
auf Gutachtensstellungnahme auf gleicher fachlicher Höhe
auf Anwendung der Milderung[s]gründe, insbesondere des gesetzlichen Milderungsgrundes gem. § 34 Abs 1 Z 18 StGB
auf einen rechtsrichtigen Bescheid, insbesondere mit der Reduktion der Strafhöhe
auf Nichtanwendung der gesetzwidrigen (verfassungswidrigen) VO des BM für Klimaschutz vom 18.11.2021, GZ 2021 0.805.892 (‚VO Verkehrssteuerung‘)
Unzulässigkeit der Änderung des Straferkenntnisses und des Strafausspruches durch das LVWG
Nichtstattgabe der Beweisanträge, die in der Verhandlung am 3.12.2024 gestellt wurden (siehe dazu insbesondere Punkt 2.6.)“
5 Mit den geltend gemachten Verletzungen wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es werden somit nicht die Verletzung von konkreten subjektiv öffentlichen Rechten und ein Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern vielmehr Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, geltend gemacht (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN; z.B. zum „ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren“ vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171, mwN; zum Recht auf „rechtsrichtige Anwendung der Rechtsvorschriften“ vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0188; zur „Stattgabe eines Beweisantrages vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2022/15/0070, mwN).
6 Mit der Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Nichtanwendung der gesetzwidrigen (verfassungswidrigen) Verordnung wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/04/0051, mwN).
7 Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet“, handelt es sich auch dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. etwa VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0254, mwN).
8 Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision im Umfang des Schuldspruches daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Es verbleibt somit einzig die behauptete Verletzung auf Anwendung der Milderungsgründe insbesondere des gesetzlichen Milderungsgrundes gem. § 34 Abs. 1 Z 18 StGB als Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zur Strafbemessung wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, dass zwischen der Tat und dem angefochtenen Erkenntnis beinahe zwei Jahre lägen. Das Verwaltungsgericht habe keine Milderungsgründe „festgestellt“, obwohl jener des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB vorliege. Überdies sei der Revisionswerber Autoverkäufer und sei in den letzten beiden Jahren „ungefähr 70.000 bis 80.000 km“ gefahren und habe keine weitere Übertretung begangen, weshalb er sich wohlverhalten habe. Hiezu gebe es Rechtsprechung des Verwaltungs und Verfassungsgerichtshofes; dieser Milderungsgrund hätte dem Revisionswerber zugute kommen müssen und die Geldstrafe daher niedriger bemessen werden müssen.
14 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des Revisionswerbers.
15 Soweit der Revisionswerber geltend macht, er habe sich seit der Tat zwei Jahre lang wohlverhalten und dies als Milderungsgrund bei der Strafbemessung heranziehen möchte, ist ihm zu erwidern, dass schon der Beobachtungszeitraum von zwei Jahren zu kurz ist, um allein deshalb von einem relevanten Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ausgehen zu können (vgl. die Ablehnung des Milderungsgrundes bei Zeiträumen von ungefähr vier Jahren etwa VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322, mwN).
16 Weil das Verfahren mit einer Dauer von ungefähr zwei Jahren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist (vgl. VfSlg. 16.268/2001; 16.436/2002; 18.002/2006; VfGH 6.6.2013, B 1359/2012, u.a.) liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190).
17 In der Revision werden zum Strafausspruch somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die übrigen Mängel noch weiter einzugehen war.
Wien, am 6. März 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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