Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des X, vertreten durch die DR. PÖTZL RECHTSANWALTS GMBH in Linz gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juni 2025, Zl. VGW 152/V/104/3569/2025 6, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Erkenntnis vom 3. Jänner 2025 stellte das Verwaltungsgericht in der Sache fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) mit 17. Oktober 2020 durch den Wiedererwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit verloren hat und er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr österreichischer Staatsbürger ist.
2Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den am 6. März 2025 dort eingebrachten Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit dem oben angeführten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
8 Diesem Erfordernis wird die Revision mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der angefochtene Beschluss sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, „da das Verwaltungsgericht Wien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat und durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf rechtliches Gehör und auf ein gesetzmäßiges und faires Verfahren verletzt wurde“, nicht gerecht. Im Zulässigkeitsvorbringen wird weder dargelegt, welche Verfahrensvorschriften fallbezogen verletzt wurden, noch die Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels aufgezeigt. Ebenso wenig wird fallbezogen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Rechtsfrage dargelegt.
9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025