Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der K K in W, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 10, EG links, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 19. März 2025 beantragte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Säumnisbeschwerde vom 27. November 2023 zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 8. April 2025 samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.11.2024, Fr 2024/01/0016, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2025
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