Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des D S, vertreten durch Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2024, I405 2288207 1/5E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber beantragte am 13. Jänner 2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) gestützt auf § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend brachte er vor, er habe kein kausales Abschiebungshindernis gesetzt.
2 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG iVm. Abs. 4 ab.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, trat der Revisionswerber der Ansicht der belangten Behörde, dass er nicht Staatsangehöriger von Liberia sei, entgegen und brachte dazu u.a. vor, er habe seit dem Jahr 2003 gleichbleibende Angaben zu seiner liberianischen Staatsangehörigkeit gemacht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stützte sich im Wesentlichen darauf, der Revisionswerber habe während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in Österreich tatsachenwidrig behauptet, aus Liberia zu stammen und liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Infolgedessen seien alle behördlichen Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde der Republik Liberia ergebnislos verlaufen. Insbesondere sei der Revisionswerber wie sich aus einem dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde übermittelten Bericht vom 22. Mai 2024 ergebe zuletzt am 7. Mai 2024 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität einer Expertendelegation aus Liberia vorgeführt worden. Anlässlich dieses Termins habe er nicht als Staatangehöriger Liberias identifiziert werden können.
6 Gemäß § 46a Abs. 3 Z 1 FPG liege ein vom Fremden zu vertretender Grund (Abschiebungshindernis) jedenfalls vor, wenn er wie fallbezogen der Revisionswerber seine Identität verschleiere. Durch die Verschleierung seiner Identität, die dazu geführt habe, dass sämtliche Anstrengungen der Behörde betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolglos geblieben seien, sei es dem Revisionswerber bislang gelungen, zu verhindern, dass er außer Landes gebracht werde. Folglich bestehe auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Revisionswerber gesetzten Verschleierungshandlungen und der Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete lägen daher nicht vor.
7 Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verwies das Verwaltungsgericht auf § 21 Abs. 7 BFA-VG.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Aspekt einer Abweichung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht.
9 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist aus dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, nach den grundlegend im Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargelegten Kriterien vorzunehmen (vgl. dazu weiters aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0031 bis 0033, mwN). Diese Kriterien waren fallbezogen schon aus dem folgenden Grund nicht erfüllt:
13 Die für die Abweisung der Beschwerde zentralen Erwägungen des Verwaltungsgerichts stützten sich auf ein Schreiben der Botschaft der Republik Liberia Berlin vom 22. Mai 2024, in dem mitgeteilt worden war, dass der Revisionswerber nicht liberianischer Staatsangehöriger sei. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde übermittelt. Damit legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung aber nicht nur den von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2023 festgestellten Sachverhalt, sondern basierend auf ergänzenden Ermittlungsergebnissen weitere Sachverhaltselemente (nämlich, dass der Revisionswerber am 7. Mai 2024 durch eine Expertendelegation aus Liberia nicht als Staatsangehöriger Liberias habe identifiziert werden können) zugrunde, die für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses von wesentlicher Bedeutung waren.
14 Schon deshalb hätte das Verwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0194). Abgesehen davon wurde hinsichtlich des genannten Schreibens vom 22. Mai 2024, das dem Revisionswerber soweit ersichtlich nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dessen Parteiengehör verletzt.
15 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass ausgehend von den Verfahrensakten sowie den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (vgl. Seite 2) die Identität des Revisionswerbers nicht nur im Mai 2024, sondern auch bereits im Jahr 2011 durch die liberianische Botschaft nicht bestätigt wurde, nichts zu ändern.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17 Die Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. März 2025
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden