Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des J S, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2024, G312 2279690 1/17Z, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 14. September 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2024 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 In seinen Entscheidungsgründen führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei seit Jänner 2020 durchgehend in Österreich aufhältig und seit März 2020 mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihm sei eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis 27. April 2025 ausgestellt worden. Er habe keine Kinder und lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Im Bundesgebiet sei der Revisionswerber zeitweise einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden, unselbstständigen Beschäftigung nachgegangen, habe aber auch teilweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. In seiner Heimat verfüge der Revisionswerber über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Schwestern. Im Bundesgebiet habe der Revisionswerber bis auf die Familie seiner Ehefrau keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Seine Ehefrau leide an einer schweren Agoraphobie mit Panikstörung und werde seit Oktober 2022 zwei Mal pro Woche durch den „PSP Tirol“ sozialpsychiatrisch begleitet. Sie beziehe eine „Rehapension“, sodass zwischen ihr und dem Revisionswerber keine wirtschaftliche oder wechselseitige Abhängigkeit bestehe. Der Revisionswerber leide an einer rezidivierend depressiven Erkrankung mit kombinierter Alkohol und Kokaingebrauchsstörung und befinde sich in psychopharmakologischer Behandlung. Weil der Revisionswerber gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau gewesen sei, sei er im Jänner 2023 von der Polizei aus der Ehewohnung weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden.
4 In Bosnien und Herzegowina sei gegen den Revisionswerber im Dezember 2019 eine bedingte Strafe wegen Diebstahls verhängt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. April 2023 sei der Revisionswerber wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Dem seien die Tatvorwürfe zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber bei zwei Vorfällen Polizeibeamte jeweils mit Gewalt (gezielte Tritte und Schläge mit dem Knie sowie dem Kopf gegen die Beamten bzw. heftiges Winden seines Oberkörpers und um sich treten mit seinen Füßen, wodurch er einen Polizeibeamten zumindest fahrlässig am Körper verletzt habe) an einer Amtshandlung zu hindern versucht habe. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Juli 2023 sei der Revisionswerber erneut wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Dem sei der Tatvorwurf zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht habe, indem er unter anderem durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen den linken Brustbereich und Fußtritte einen Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgaben fahrlässig am Körper verletze habe.
5 Der Revisionswerber habe vier Monate in Strafhaft verbracht und befinde sich auch „derzeit“ aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck in Verwaltungsstrafhaft.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausschließlich gegen die vom BVwG gemäß § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung. Das BVwG habe sich mit der Erkrankung der Ehefrau des Revisionswerbers nur äußerst oberflächlich auseinandergesetzt und die wahre Dimension dieser Erkrankung verkannt. Es sei vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes einer Agoraphobie sehr wohl glaubhaft, dass die Ehefrau ohne den Revisionswerber in ihrem Leben nicht zurechtkomme.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0110, Rn. 9, mwN).
11 Dass die vorliegende vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung unvertretbar und daher mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Ausgehend von seinen getroffenen Feststellungen (siehe oben Rn. 3 bis 5) welchen in der Revision nicht substanziell entgegengetreten wird durfte das BVwG darauf schließen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegt und die durch das dreijährige Aufenthaltsverbot bewirkte Trennung von seiner Ehefrau daher in Kauf zu nehmen ist. Das BVwG setzte sich im Rahmen der Interessenabwägung mit sämtlichen fallbezogen maßgeblichen Aspekten auseinander. Entgegen den Ausführungen in der Revision nahm es dabei auch ausreichend auf die Erkrankung der Ehefrau des Revisionswerbers und die möglichen Auswirkungen einer Trennung von ihr Bedacht. Es legte dabei nachvollziehbar dar, dass seine Ehefrau von welcher er aufgrund seiner Haft bereits zeitweise getrennt gewesen war durch den psychosozialen Dienst und andere Familienangehörige ausreichende Unterstützung erhalten könne, und sich auch schon bisher die Betreuungsleistungen des Revisionswerbers in der Übernahme des Einkaufes und der Unterstützung beim Haushalt erschöpft hätten. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang behauptet, seine Ehefrau sei „in keinem Familienverband eingebunden“, entfernt er sich von den gegenteiligen Feststellungen des BVwG.
12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. März 2026
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