Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des T K, vertreten durch Mag. Stefan Humer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2024, L504 2278803 2/16E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 1973 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, ist seit dem Jahr 2006 mit einer Unterbrechung von 17. März 2021 bis 22. März 2022, als er sich in der Türkei bei seiner dort lebenden Tochter befand in Österreich aufhältig. Zudem lebte er bereits während der Jahre 1975 bis 1982 und 1989 bis 1993 in Österreich. Der Revisionswerber verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 16. Mai 2025. Er ist geschieden. In Österreich leben seine Mutter sowie vier Geschwister.
2 Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wegen der Begehung von Vermögensdelikten wiederholt rechtskräftig verurteilt. So wurde er in den Jahren 1993, 2016 und 2022 jeweils wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2012 wurde er wegen des Verbrechens des (teils versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall; 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil vom 25. Juli 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Aus der Haft betreffend den unbedingten Strafteil wurde der Revisionswerber am 7. September 2023 bedingt entlassen.
3 Im Hinblick auf die Straffälligkeit des Revisionswerbers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 29. August 2023 gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber ein in erster Linie und tragend auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2024 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG iSd Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt, weil das BVwG, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
7 Nach dieser Rechtsprechung kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach § 21 Abs. 7 BFA VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2022/21/0035, Rn. 12, mwN).
8 Das Vorliegen eines solchen eindeutigen Falls hat das BVwG bei der Begründung des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gar nicht angenommen. Von einer solchen Konstellation hätte das BVwG schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich von insgesamt nahezu 30 Jahren unter weiterer Berücksichtigung der auch vom BVwG als „gewichtig“ qualifizierten Bindungen des Revisionswerbers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bei den gegenständlich vorliegenden Verurteilungen bzw. den diesen zugrundeliegenden Tathandlungen aber auch nicht ausgehen dürfen. Bei der Gefährdungsprognose berücksichtigte das BVwG zwar zu Recht die einschlägigen Rückfälle des Revisionswerbers und die zuletzt gesteigerte Begehungsform. Es ließ jedoch in Bezug auf das maßgebliche Gesamtverhalten außer Acht, dass drei (zum Teil schon lange zurückliegende) Verurteilungen des Revisionswerbers wegen nicht qualifizierten Diebstahls bloß zu Geldstrafen erfolgten, die ersten gravierenden Straftaten vor mehr als zwölf Jahren begangen wurden und insgesamt nur zu einer relativ geringen Strafe geführt hatten sowie dass bei der letzten Verurteilung nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, aus der der Revisionswerber überdies bedingt entlassen wurde. Dass ungeachtet dessen die Art und Schwere der Straftaten so gravierend gewesen wären, dass sie die für den Revisionswerber sprechenden Umstände eindeutig überwiegen könnten, hat das BVwG aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor diesem Hintergrund hätten eine tragfähige Gefährdungsprognose und die (auch) darauf aufbauende Interessenabwägung jedenfalls die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
11 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2025
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