Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ö A, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2023, L507 2272650 1/11E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1980 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 7. Juni 2019 in Österreich. Zunächst wurde ihm aufgrund einer am 14. August 2018 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe der ab 5. Juni 2019 gültige Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt, der in weiterer Folge wiederholt, zuletzt bis 28. April 2022 verlängert wurde. Diese Ehe des Revisionswerbers war mit Urteil eines türkischen Zivilgerichts vom 13. Juli 2021 geschieden worden.
2 Am 24. März 2022 heiratete der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin, die er im Dezember 2021 kennen gelernt hatte, und stellte am 5. April 2022 fristgerecht einen noch nicht erledigten Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels (nunmehr) als Familienangehöriger einer Österreicherin. Ein wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG gegen den Revisionswerber und diese Ehefrau geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 20. Dezember 2022 eingestellt. In weiterer Folge wurde diese Ehe mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 26. Jänner 2023 geschieden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 13. April 2023 gegen den Revisionswerber nach seiner niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung; unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung „nach Türkei“ zulässig sei, und es gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2023 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 13.12.2023, E 3712/2023 5) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Vorauszuschicken ist, dass fallbezogen nur die Z 4 des vom BFA und vom BVwG als Rechtsgrundlage für die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung herangezogenen § 52 Abs. 4 FPG, einschlägig ist. Danach hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Das BVwG hat sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG, somit auf das Vorliegen einer „Aufenthaltsehe“ iSd § 30 Abs. 1 NAG gestützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe quasi in Missbrauchsabsicht zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. etwa VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0184, Rn. 17, mwN).
9 Dies war schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 13. April 2023 unbestritten der Fall, weil die Ehe des Revisionswerbers mit der österreichischen Staatsbürgerin bereits davor mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Jänner 2023 geschieden worden war. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nur während des aufrechten Bestehens einer Ehe herangezogen werden kann (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, Pkt. 7.1. der Entscheidungsgründe). Auf das Vorliegen dieses Versagungsgrundes konnte die nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht gegründet werden.
10 Dass der Revisionswerber schon im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA und auch des BVwG infolge Scheidung der Ehe kein Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mehr war, führte zum Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel (so schon VwGH 10.11.2020, 2008/22/0123; siehe idS auch zu § 46 NAG das schon erwähnte Erkenntnis VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, nunmehr Pkt. 6.2. der Entscheidungsgründe). § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stellt jedoch auf das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG ab. Der durch die Ehescheidung bewirkte Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger berechtigte daher das BFA ebenfalls nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.
11 Das BVwG ging in seiner Entscheidung mit näherer Begründung aber überdies davon aus, der Revisionswerber habe die unter Rn. 1 und 2 erwähnten Ehen geschlossen, um sich Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen, obwohl er mit beiden Frauen zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Eheleben geführt habe. Deshalb ging das BVwG auch davon aus, es fehle die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein weiterer Aufenthalt wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung öffentlichen Interessen widerstreite.
12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision die im Übrigen insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als sie eine Trennung von Revisionsgründen und Gründen für ihre Zulässigkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vermissen lässt erkennbar gegen die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG.
13 In Bezug auf gegen die Beweiswürdigung gerichtete Revisionsausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0012, Rn. 16, mwN).
14 Das ist hier der Fall. Das BVwG gelangte auf Basis ausführlicher beweiswürdigender Überlegungen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dabei aufgetretener Widersprüche und Ungereimtheiten zu der nicht unschlüssig begründeten Annahme, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Ehen des Revisionswerbers, jedenfalls aber bei der für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, um in Missbrauchsabsicht geschlossene Aufenthaltsehen gehandelt habe. Dass diese Beweiswürdigung des BVwG (Seiten 41 bis 46) in einer unschlüssigen oder unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wird in der Revision, die auf die diesbezüglichen fallbezogenen Erwägungen des BVwG nicht konkret eingeht, nicht aufgezeigt.
15 Soweit der Revisionswerber am Rande noch auf seine soziale Integration in Österreich sowie auf seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hinweist, übersieht er, dass das BVwG im Rahmen der nach § 9 BFA VG vorgenommenen Interessenabwägung die angesprochenen Aspekte ohnehin zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Liegt jedoch wie im vorliegenden Fall eine relativ kurze Aufenthaltsdauer von knapp über vier Jahren, eine durch mehrfache Unterbrechungen gekennzeichnete Berufstätigkeit von insgesamt nur zwei Jahren vor und geht es mangels familiärer Bindungen von vornherein nur um einen Eingriff in das Privatleben, so erweist sich die nach mündlicher Verhandlung und Gewinnung auch eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber zu seinen Lasten vorgenommene Interessenabwägung auch im Hinblick auf das fremdenrechtlich verpönte Eingehen zumindest einer Aufenthaltsehe jedenfalls nicht als unvertretbar. Es liegt daher auch insoweit keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG vor (zur diesbezüglichen Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls siehe etwa VwGH 25.5.2023. Ra 2023/21/0037, Rn. 8, mwN).
16 In der Revision wird zwar auch noch behauptet, der Revisionswerber komme mangels eines ihm zukommenden Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage. Allerdings wird damit der gegenteiligen Annahme des BVwG angesichts der festgestellten Schulbildung des Revisionswerbers, seiner vielfältigen Berufserfahrung und des Umstandes, dass seine Eltern und zwei berufstätige Brüder in der Türkei leben, die ihn in der Anfangsphase finanziell und durch das Zurverfügungstellen von Wohnraum unterstützen könnten nicht ausreichend konkret entgegengetreten.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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