Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner sowie Hofrat Mag. M. Mayr als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2024, W126 2208176 3/4E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in einer Angelegenheit nach § 57 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H S), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, stellte vor dem revisionsgegenständlichen Verfahren beginnend mit dem Jahr 2011 sieben Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), welche jeweils ab oder zurückgewiesen wurden.
2 Am 16. September 2023 brachte der Mitbeteiligte den achten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein. Das Asylverfahren wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zugelassen.
3 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2023, 810658805/231854231, wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 16. September 2023 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters sprach die Behörde von Amts wegen aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnis vom 31. Juli 2024 ab. Unter einem hob es mit dem angefochtenen Beschluss Spruchpunkt III. des bei ihm bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Mitbeteiligte indischer Staatsangehöriger. Er habe seinen Herkunftsstaat „etwa“ im Jahr 2011 verlassen und sei spätestens in diesem Jahr in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am 7. Juli 2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Unter einem sei gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden.
6 Der Mitbeteiligte sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe, nachdem sechs weitere Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden seien, einen achten Antrag gestellt.
7 Weil gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Oktober 2018 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei, welche das Bundesverwaltungsgericht damals im Beschwerdeverfahren bestätigt habe, sei im gegenständlichen Verfahren seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) keine Rückkehrentscheidung ergangen.
8 Der Mitbeteiligte habe keine neuen Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung vorgebracht. Es seien auch keine Umstände eingetreten, nach denen dem Mitbeteiligten in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohte oder ihm im Fall der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Mangels entscheidungswesentlicher Änderungen sei der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen gewesen.
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe jedoch hinsichtlich der (amtswegig ausgesprochenen) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dazu durchgeführt, ob der Mitbeteiligte Opfer von Menschenhandel gewesen sei. Daher sei der bekämpfte Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunkts III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen.
10 Allein gegen diesen sich auf Spruchpunkt III. des Bescheides beziehenden Beschluss wendet sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Amtsrevision.
11 Nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zu näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auf die „falsche“ Rechtsgrundlage nämlich § 28 Abs. 3 VwGVG und nicht § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA Verfahrensgesetz (BFA VG), gestützt. Darüber hinaus seien auch die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde nicht gegeben.
14 Die Revision ist mit Blick auf das zu ihrer Zulässigkeit erstattete Vorbringen zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
15 Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zu deren Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann er auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision wie hier die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, mwN).
16 § 10 AsylG 2005 lautet:
„ Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10.
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
17 § 57 AsylG 2005 lautet:
„ ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
18 § 58 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet:
„ Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
19 § 59 Abs. 5 FPG lautet:
„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, des Näheren dargelegt, dass mit jenem Ausspruch, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird, grundsätzlich auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Unter Hinweis auf die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, betreffend (insbesondere) die Änderung des § 10 AsylG 2005 wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass es Ziel der Gesetzesänderung gewesen sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Dies spreche dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahin zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasse. Nur damit werde der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren (etwa der allfälligen Anstrengung eines nachfolgenden Verfahrens nach dem FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgezielt habe, stehe dieser Sichtweise nicht entgegen, weil offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt gewesen sei. Mithin stelle § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der gemäß § 68 AVG erfolgten Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.
21 § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht als weitere Voraussetzung für die Verbindung einer Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (oder Anordnung zur Außerlandesbringung) gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vor, dass in den in Abs. 1 genannten Fällen der Z 1 und Z 3 bis Z 5 „von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt“ wird.
22 § 58 Abs. 1 AsylG 2005, in dem festgelegt wird, wann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen hat, stellt eine Bestimmung dar, die in einem engen Zusammenhang mit § 10 AsylG 2005 steht (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121). Es entsprechen nämlich die Fälle des § 58 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 AsylG 2005 im Wesentlichen den in § 10 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis Z 5 sowie Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen, in denen ausdrücklich angeordnet wird, dass die dort genannten Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung (oder Anordnung zur Außerlandesbringung) zu verbinden sind, wenn „von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt“ wird.
23 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zu § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geschaffene Anschlussbestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch auf jenen nach der oben dargestellten Rechtsprechung von § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfassten Fall anzuwenden ist, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
24 Dies bedeutet, dass vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch in jenem Fall, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, grundsätzlich von Amts wegen die Prüfung stattzufinden hat, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
25 Eine andere Vorgangsweise hat allerdings aufgrund des mit diesen Anordnungen verfolgten Zwecks wie im Weiteren zu zeigen ist für die von § 59 Abs. 5 FPG erfasste Konstellation Platz zu greifen.
26 Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es nach § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.
27 § 59 Abs. 5 FPG bezieht sich nur auf solche Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. dazu auch VwGH 19.5.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
28 Nach den in der Revision und vom Mitbeteiligten unwidersprochenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Oktober 2018 eine im Weg des Beschwerdeverfahrens bestätigte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Der Mitbeteiligte ist bis zur Erlassung der vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall getroffenen Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Somit ist im Revisionsfall vom Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Mitbeteiligten, mithin von der Anwendbarkeit des § 59 Abs. 5 FPG, auszugehen. Das war nach den Ausführungen im Bescheid vom 16. Oktober 2023 auch der Grund, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen hat.
29 Im bereits erwähnten Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich sowohl der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung steht aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA VG zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung.
30 Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung hat nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung hat. Diese teleologische Überlegung trifft auf den Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, nicht zu (vgl. nochmals VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121).
31 Unter Hinweis auf den soeben zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, dargelegt, dass auch in einer Konstellation, in der gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich ist, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung wie in jenem des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in dem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 BFA VG nicht zulässig ist dahin einschränkend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit wie im dortigen Fall, in dem der Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Verbot des Refoulements entgegenstand nicht zulässig ist.
32 Eine dieser Konstellationen, in denen letztlich der Fremde (aufgrund eines ihm nach § 55 AsylG 2005 zu erteilenden Aufenthaltstitels oder einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG) im Bundesgebiet bleiben durfte, liegt im hier gegebenen Fall nicht vor. Angesichts des dargestellten Zwecks, wonach mit der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vermieden werden soll, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestünde, erweist sich eine solche amtswegige Prüfung aber stets dann nicht als gesetzlich geboten, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund wie revisionsgegenständlich wegen eines aufrechten Einreiseverbots unterbleibt. Kommt es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ist es nämlich entbehrlich zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht.
33 Auch Rechtsschutzüberlegungen gebieten eine andere von Amts wegen zu tätigende Vorgangsweise nicht, weil es dem Fremden gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 unbenommen ist, einen „begründeten Antrag“ auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu stellen, um einen ihm allfällig zustehenden Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels im Rechtsweg durchzusetzen.
34 Ausgehend davon, dass nach dem Gesagten ein amtswegiger Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid nicht zu erfolgen hatte, erweisen sich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Aufhebung dessen Spruchpunkts III. und die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung als rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf das auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmende Vorbringen eingegangen werden.
Wien, am 12. Mai 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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