Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024, L516 2277164 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: A Al Ahmad), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, den Wehrdienst in Syrien nicht leisten und für das syrische Regime nicht kämpfen zu wollen.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 21. Juni 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten zu, stellte fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung stellte das BVwG, das seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024 zu Grunde legte, im Wesentlichen fest, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe für den Mitbeteiligten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, gegen seinen Willen zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Mitbeteiligte lehne es aus Gewissensgründen und politischer Überzeugung ab, in der syrischen Armee seinen Wehrdienst abzuleisten oder dem Regime Geld für einen Freikauf zu zahlen, weil er das syrische Regime für ein Verbrecherregime halte und nicht unterstützen wolle. Dass dem Mitbeteiligten bei seiner Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, stütze sich so das BVwG in der Beweiswürdigung zum einen auf die tatsächlich bestehenden politischen Überzeugungen und Gewissensgründe sowie zum anderen auf die Länderfeststellungen, denen zufolge Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten Fall im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt werde.
5 Rechtlich verwies das BVwG auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionen wie etwa der Anwendung von Folter jede Verhältnismäßigkeit fehle. Wie sich aus den Länderfeststellungen klar ergebe, werde Wehrdienstentzug mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Gefängnis bedeute in Syrien immer auch Folter. Bei der dem Mitbeteiligten drohenden Bestrafung wegen „Wehrdienstverweigerung“ liege eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung im Zusammenhang mit der politischen Gesinnung des Mitbeteiligten stehe und einer Bestrafung in Form von Haftstrafen unter Folter jegliche Verhältnismäßigkeit fehle. Der Mitbeteiligte lehne auch aus politischer Überzeugung einen Freikauf ab. Es sei ihm nicht zumutbar, auf seine politische Überzeugung zu verzichten, nur um einer ansonsten drohenden Verfolgung zu entgehen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, in der zur Zulässigkeit und in der Sache soweit hier relevant geltend gemacht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Asylwerber auf die Möglichkeit eines Freikaufes verwiesen werden könne, um eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hintanzuhalten bzw. ob ein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei, wenn ein Asylwerber die Möglichkeit eines Freikaufs, etwa aus einem „Verfolgungsgrund“, nicht in Anspruch nehmen wolle und ihm daher eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26. Februar 2015, C 472/13, Shepherd , ergebe sich, dass eine geeignete Alternative zum Wehrdienst der Wehrdienstverweigerung die Asylrelevanz nehme.
7 Der Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0239).
10 Die Revision ist aus den in der Revision dargelegten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der Verwaltungsgerichtshof auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325, mwN).
12 Das BVwG ging davon aus, dass dem Mitbeteiligten bei seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, und stützte dies insbesondere auf die im angefochtenen Erkenntnis zitierten Länderberichte. Diese Sichtweise lässt sich ohne das Hinzutreten weiterer Aspekte jedoch mit den im angefochtenen Erkenntnis selbst verwerteten (weiteren) Länderberichten nicht in Einklang bringen, weil sich aus diesen Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und allein daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass dem Mitbeteiligten eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2024/19/0452, mwN).
13 Der gegenständliche Fall gleicht insoweit jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. September 2025, Ra 2024/19/0452, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird insbesondere festgehalten, dass sich nach der (auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024 basierenden und vorliegend auch vom BVwG herangezogenen) Berichtslage gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen lasse, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Eine entfernte und die Umstände des Einzelfalls außer Acht lassende Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht für die Gewährung von Asyl.
14 Soweit das BVwG auf die Ablehnung der Ableistung des Wehrdienstes durch den Mitbeteiligten „aus Gewissensgründen und politischer Überzeugung“ abstellt, sind diese Ausführungen ebenfalls nicht tragfähig. Das BVwG legt in dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund es die Ablehnung des Wehrdienstes durch den Mitbeteiligten als Ausdruck einer politischen Gesinnung im Sinne eines Konventionsgrundes nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK versteht. Dass der Mitbeteiligte so das BVwG beweiswürdigend ausgeführt habe, die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen abzulehnen, weil er „das syrische Regime für ein Verbrecherregime halte“, reicht nach der Rechtslage für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen (vgl. dazu näher nochmals VwGH 10.9.2025, Ra 2024/19/0452, mwN).
15 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die in der Revision aufgeworfenen die Zulässigkeitsschwelle überschreitenden Fragen zum Freikauf vom Wehrdienst näher einzugehen (vgl. erneut VwGH 10.9.2025, Ra 2024/19/0452, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 24. Februar 2026
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