Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M GmbH in B, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/8Z, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs. 1 GEG und § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe iHv 250 €. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Mit Erkenntnis vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/9E, verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer im Grundverfahren des Bezirksgerichts L angefallenen Pauschalgebühr iHv 114 €, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 € und eines Mehrbetrags gemäß § 31 GEG iHv 23 €, somit insgesamt von 145 €, stellte das Verfahren über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ein, wies die Anträge der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Herabsetzung, in eventu auf Stundung der Gebühren als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1998/2022 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den nunmehr mit Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. August 2022 wurde der Revisionswerberin nach den Angaben in der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG) am 3. September 2024 zugestellt.
4 Mit Beschluss vom 8. November 2024, Ra 2024/16/0065 6, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/9E, ab.
5 Am 30. Dezember 2024 brachte die Revisionswerberin die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/8Z, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision mit Vorlagebericht vom 8. Jänner 2025 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Februar 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass die Revision nicht innerhalb der Revisionsfrist erhoben worden sei.
8 In der Mitteilung vom 23. März 2025 führte die Revisionswerberin aus, es treffe zu, dass der Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerberin vom 15. Oktober 2024 als Aktenzahl der anzufechtenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „G314 2247374 1/9E“ enthalten habe. Der Verfahrenshilfeantrag habe sich jedoch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/8Z, bezogen, mit dem eine Mutwillensstrafe verhängt worden sei. Die Intention der Antragstellerin, die Verfahrenshilfe für den nunmehr mit Revision angefochtenen Beschluss zu beantragen, sei im Antrag auf Verfahrenshilfe offenkundig gewesen.
9 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
10 Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2022, E 1998/2022 7, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/8Z, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde der Revisionswerberin am 3. September 2024 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 15. Oktober 2024.
11 Wird der innerhalb der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
12 Im Verfahrenshilfeantrag vom 15. Oktober 2024 wurde als anzufechtende Entscheidung eindeutig, sowohl im Formular als auch in dem als „Entwurf einer außerordentlichen Revision und Information an den Verfahrenshelfer“ bezeichnete Text, welcher dem Antrag auf Verfahrenshilfe beigelegt war, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/9E, bezeichnet.
13 Da hinsichtlich des nunmehr mit Revision angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, G314 2247374 1/8Z, ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht gestellt wurde, kommt § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nicht zur Anwendung.
14 Die am 30. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision wurde daher nicht innerhalb der Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG erhoben.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. April 2025